OGH 12Os106/06i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abol M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 22 Hv 42/06a (früher 18 Ur 13/06t) des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. August 2006, AZ 8 Bs 233/06f, ON 41 der Hv-Akten, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Abol M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde (ON 34 der Hv-Akten) des mittlerweile rechtswirksam wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB angeklagten (ON 42) Abol M***** wider die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz beschlossene Fortsetzung (ON 33) der am 8. Juli 2006 verhängten Untersuchungshaft (ON 5) nicht Folge und verfügte die Perpetuierung der freiheitsentziehenden Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO. Bei dieser Entscheidung ging das Beschwerdegericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht steht, am 3. Juli 2005 (richtig: 2006) in Linz
I. an unmündigen Personen außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen zu haben, indem er
1. dem 1996 geborenen Albert L***** „mit der Hand in dessen Unterhose fuhr, dessen Penis mit ein oder zwei Fingern berührte und daran herumdrehte",
2. die 1996 geborene Schake H***** im Genitalbereich (über den Kleidern) berührte, sowie
II. außer den Fällen des § 201 StGB Albert L***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er ihn bei der zu I. 1. beschriebenen Handlung von hinten mit der rechten Hand am Oberkörper festhielt.
In weitgehender Wiederholung seiner Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz wendet der Angeklagte ein, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen seien für ihn auf Grund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit seiner Arme und Hände infolge krankhafter Behinderungen vor allem im Ellenbogen- und Fingerbereich, teils nicht (Faktum I. 2.), teils schwer (Faktum I. 1.) durchführbar; die Aussagen der Kinder seien Reaktionen darauf, dass er sie bei „frühkindlichen sexuellen Handlungen" angetroffen und deshalb gemaßregelt hätte; überhaupt habe er aufgrund jahrelanger nachbarschaftlich guter Beziehungen Albert L***** „öfters schon mal betreut", weshalb „es sich fragt, warum es in dieser langen Zeit zu keinen Übergriffshandlungen gekommen ist".
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer, der - nunmehr bestritten - vor der Polizei zugab, dem Unmündigen auf die Hoden gegriffen zu haben, nicht, den angenommenen dringenden Tatverdacht zu erschüttern: Die Behinderung des Angeklagten ist zwar objektiviert (ON 30), doch lassen die medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit seinen eigenen Angaben über von ihm ausgeübte manuelle Tätigkeiten (S 41 Ausmalen, S 89 Koffertragen) keine gravierenden Zweifel an der Möglichkeit der inkriminierten Handlungen aufkommen (zur Fähigkeit zum mutmaßlich eingesetzten Spitzgriff vgl S 23 und 211). Nach den - in sich widersprüchlichen - Einlassungen des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei (S 109) und vor dem Untersuchungsrichter (S 39), die in keiner Variante indiziert sind, wäre im Übrigen allein bei Albert L*****, keineswegs aber bei Schake H***** ein Motiv für die von der Beschwerde vermutete „Andichtung" theoretisch denkbar. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten bis zum aktuellen Verfahren einschlägige Anschuldigungen nicht vorgebracht wurden, vermag auf die Prüfung des gegenständlichen Tatverdachtes keinerlei Einfluss zu entfalten. Davon ausgehend erweist sich auch die Annahme der Tatbegehungsgefahr durch das Beschwerdegericht als nicht zu beanstanden - die vom (nunmehr fünfzigjährigen) Angeklagten allein dagegen ins Treffen geführte Unbescholtenheit und Freiheit vom Verdacht früherer verpönter sexueller Angriffe wurde in Übereinstimmung mit Logik und Empirie zutreffend zu dessen Nachteil der aktuellen Verdachtslage gegenübergestellt (13 Os 183/97 = SSt 62/153).
Aus ebendiesem Grund - der die vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehobene Unmöglichkeit einer Eingrenzung der Tatbegehungsgefahr auf bestimmte Opfer verdeutlicht - ist dem vom Beschwerdeführer angebotenen Gelöbnis, „jeglichen Kontakt zu fremden Kindern und insbesondere zu den beiden kontradiktorisch vernommenen Zeugen zu unterlassen", keine haftsubstituierende Wirkung beizumessen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zufolge der Möglichkeit bedingter Strafnachsicht verkennt, dass dies kein gesetzliches Prüfungskriterium nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO darstellt (RIS-Justiz RS0118876, zuletzt 12 Os 87/06w). Der Grundrechtsbeschwerde (die sich entgegen der Ansicht der Generalprokuratur inhaltlich nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes und nicht auch gegen den der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes richtet) musste daher ein Erfolg versagt bleiben.