OGH 14Os99/06z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Solomon O***** und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 Hv 26/06t des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Anthony O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 11. Juli 2006, GZ 8 Bs 205/06y (= ON 188 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Anthony O***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Linz die über Anthony O***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 28. September 2005 (ON 48) verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fort.
Nach der rechtskräftigen Anklageschrift vom 26. Jänner 2006 (ON 131) steht Anthony O***** im Verdacht der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, weil er
im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem (seit 2. Februar 2006 flüchtigen - S 3ad der ON 1) Solomon O***** und dem abgesondert verfolgten Chidi O***** in Lagos/Nigeria und Linz gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) durch Versendung im Luftweg von Nigeria über die Niederlande nach Österreich aus- und eingeführt, sowie - im Anklagepunkt 1.) - auch in Verkehr gesetzt hätte, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hätten, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Abs 6) ausgemacht hätte, nämlich:
1. ) im Juli 2005 ca 10 kg Kokain (enthaltend zumindest 6.800 Gramm Reinsubstanz), versteckt in ca 10 Holzfiguren, die Solomon O***** am 17. Juli 2005 in Linz dem Anthony O***** übergeben hätte, der sie wiederum in der Folge an Francis Amandi M***** oder andere unter unbekannte Personen weitergeleitet hätte;
2. ) Ende August/Anfang September 2005 25.610,15 Gramm Kokain (enthaltend 17.900 +/- 490 Gramm Reinsubstanz), versteckt in 25 Holzstatuen, die am 6. September 2005 sichergestellt worden wären;
sowie
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum Ende September 2005 bis Mitte Oktober 2005 in Linz Solomon O***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die in der Justizanstalt Linz getätigte Äußerung: „Wenn du meinen Namen nennst, bringe ich dich um. Du sollst deine Aussage ändern", zu einer Handlung in Form einer ihn (Anthony O*****) entlastenden Aussage zu nötigen versucht hätte.
Allein gegen die Annahme dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Entscheidung, die diesbezüglich nicht nur auf detailliert und unter Aktenzitaten Bezug nehmende Vorentscheidungen desselben Gerichts vom 25. Oktober 2005 (ON 94) und 7. Dezember 2005 (ON 116) verweist, sondern auch - in gedrängter Darstellung - auf die Ergebnisse der Hauptverhandlungen vom 24. März 2006 (ON 168), 19. Mai 2006 (ON 180), 24. Mai 2006 (ON 181) und 7. Juli 2006 (ON 185a) eingeht (S 3 bis 4/V), wendet sich die Grundrechtsbeschwerde, ohne erhebliche Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegen die Richtigkeit der Annahme dringenden Tatverdachts durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu wecken.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider werden die Angaben Os, er habe am 17. Juli 2005 fünf Tage vorher am Flughafen eingelangte Holzfiguren vom Zeugen DI Dr. Johann Sch abgeholt, weder durch dessen Aussage noch durch jene seiner Gattin Mag. Waltraud Sch***** relativiert, hatten diese doch erklärt, die Gegenstände seien ca 1 bis 2 Wochen vor der Abholung bei ihnen gelagert gewesen (S 386/I, S 512/IV; S 529/IV).
Insoweit die Beschwerde auf ein Telefonat vom 5. September 2005 zwischen O***** und DI Dr. Sch***** Bezug nimmt, demzufolge ersterer erklärt habe: „I used a small car to bring it to the airport ..."
spricht sie keine entscheidende Tatsache an, lässt sich doch diesbezüglich nicht entnehmen, ob O***** oder Chidi O***** persönlich den Transfer der ca 160 kg schweren Waren bewerkstelligte. Dass einige der neun mit Chidi O***** geführten, vom Beschwerdeführer vorerst sowohl vor Polizei (S 369/I) als auch vor dem Untersuchungsrichter (S 379 f/II) in Abrede gestellten Telefonate mit seinem (angeblichen) Onkel auch die künftige Eheschließung des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin Z***** zum Inhalt gehabt haben mögen, schließt, zumal aufgrund des attestierten zeitlichen Zusammenhangs mit dem Suchtgiftimport, nicht aus, dass auch jener deren Gegenstand war.
Gleiches gilt für mangelnde Wahrnehmungen der Zeugin Z***** und der erhebenden Polizeibeamten in Richtung eines kriminellen oder aufwändigen Lebenswandels des Angeklagten.
Die zitierten Angaben des Zeugen BI Mario F*****, O***** habe ein sehr gutes Schauspiel durchgezogen (S 525/IV), beziehen sich dem Rechtsmittelvorbringen zuwider nicht auf eine - im Übrigen irrelevante - Glaubwürdigkeitsbeurteilung, sondern auf dessen behauptete psychische Beschwerden, die ihm in der Folge die Flucht ermöglichten.
Der Zeuge AI Andreas K***** gründete seine Verdachtseinschätzung - dem weiteren Vorbringen entgegen - nicht nur auf die Aussage O*****s, sondern auch auf die Rufdatenrückerfassung und weitere Erhebungen (S 518/IV).
Letztlich legt die Beschwerde nicht substanziiert dar, warum eine mangelnde Erwähnung der das Nötigungsfaktum betreffenden Todesdrohung in einem vom Tatopfer an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief (ON 88) dessen diesbezügliche dezidierte Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 82, S 43d/II) relativieren sollte. Da sohin von einer willkürlichen Annahme des dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Entscheidung keine Rede sein kann, die endgültige Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse aber dem erkennenden Gericht obliegt, war der Grundrechtsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.