OGH 12Os93/06b

12Os93/06bTribunal supérieur21 sept. 2006

Texte intégral

OGH 12Os93/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Caterina E***** und einen weiteren Angeklagten wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ifeanyi E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 8. Juni 2006, GZ 622 Hv 2/06h-61, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Caterina E***** (zu I) und Ifeanyi E***** (zu II) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter (zu ergänzen: und dritter) Fall SMG, Ifeanyi E***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben

I. Caterina E***** am 5. März 2006 am Flughafen Schwechat den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 192,55 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 135 Gramm +/- 3,8 Gramm Kokainbasis per Flug von Mallorca kommend nach Österreich eingeführt,

II. Ifeanyi E***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5. März 2006 in Wien zur Ausführung der unter Punkt I bezeichneten Tat seiner Gattin Caterina E***** dadurch beigetragen, dass er die Verbindung zwischen ihr und dem abgesondert verfolgten Auftraggeber und Abnehmer des geschmuggelten Suchtgiftes Obin M***** herstellte und ihr für die Tatbegehung relevante Telefonnummern des Obin M***** sowie eines unbekannten Mittäters in Mallorca gab. Während Caterina E***** das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft Ifeanyi E***** den ihn betreffenden Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO; sie ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 3) gibt nicht an, welche der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzt worden sein sollen. Soweit sie inhaltlich offensichtlich eine Verletzung des § 252 Abs 1 StPO behauptet und darauf verweist, dass Caterina E*****, die Ehegattin des Beschwerdeführers, als Zeugin die Aussage berechtigt verweigern konnte und ihre Angaben daher nicht hätten verlesen werden dürfen, übersieht sie, dass die Genannte (Mit)Beschuldigte und (Mit)Angeklagte im selben Verfahren und daher nicht Zeugin war. Zudem wurden ihre Aussagen vor der Polizei gemäß § 252 Abs 2a StPO, also mit Zustimmung des Nichtigkeitswerbers, vom Vorsitzenden zusammengefasst und damit in die Hauptverhandlung eingebracht. Unmittelbar anschließend wurden ihm diese Angaben seiner Frau ausdrücklich vorgehalten und er hiezu befragt (S 411). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, in den Entscheidungsgründen des Urteils sei ein Kontakt zwischen dem Angeklagten und Suchtgiftdealern nur nach dem 5. März 2006, also nach Begehung der Tat durch die Erstangeklagte, festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar sei, wieso er eine Verbindung zu Obin M***** hätte herstellen sollen, wenn seine Gattin diesen schon vorher gekannt hätte. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien außer Acht gelassen worden.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Tatrichter festgestellt haben, dass der Angeklagte seiner Frau die Telefonnummern von Dealern gegeben hat und er selbst „vor dem 5. März 2006" intensiven Telefonkontakt mit Obin M***** hatte, „um bei der Organisation der Reise (seiner Gattin zur Abholung des Suchtgiftes) behilflich zu sein" (US 5 dritter Absatz). Mit den Angaben der Caterina E***** und ihrem Versuch, den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zu entlasten, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und aus ihrer Aussage vor der Polizei sowie den mit dem Mobiltelefon des Angeklagten geführten Gesprächen Schlüsse gezogen, die weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen (US 7).

Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Einwände der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es sei nicht festgestellt worden, ob das Verhalten des Angeklagten überhaupt kausal für den Suchtgiftimport war und ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, übergehen die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach Caterina und Ifeanyi E***** übereinkamen, Suchtgift einzuführen, er ihr „zu diesem Zweck" die Telefonnummern der Suchtgiftdealer überlassen hat (US 5) und beide Angeklagten mit dem Wissen und dem Wollen handelten, dass jedenfalls eine mehrfach große Menge an Suchtgift von Caterina E***** den bestehenden Vorschriften zuwider nach Österreich eingeführt werde (US 6). Damit ist aber der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt erfordert, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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