OGH 8Ob106/06f

8Ob106/06fTribunal supérieur21 sept. 2006

Texte intégral

OGH 8Ob106/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig P*****, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. A***** GmbH, 2. Christian K*****, beide vertreten durch Dr. Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Paischer Schertler, Rechtsanwälte in Braunau, wegen 54.465,86 EUR s.A., über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Mai 2006, GZ 12 R 11/06h-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger im Auftrag eines Bekannten („Käufer") bei der Erstnebenintervenientin ein von dieser erstelltes Kaufanbot über einen fabriksneuen PKW einholte, das der Käufer unterfertigte. In der Folge ersuchte der Käufer den Kläger, das Fahrzeug bei der Beklagten abzuholen und den Kaufpreis gegen Refundierung für ihn zu entrichten. Der Kläger entsprach diesem Auftrag, holte das Fahrzeug ab und bezahlte den Kaufpreis. Weil der PKW nicht der bestellten Farbe entsprach, verweigerte der Käufer die Übernahme und trat gegenüber der Erstnebenintervenientin vom Kaufvertrag zurück. Den Kaufpreis refundierte der Käufer dem Kläger nicht. Das Erstgericht erachtete den „näheren Ablauf ab der Bestellung" und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Erstnebenintervenientin und Beklagter als nicht feststellbar.

Das Berufungsgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung diese Feststellungen zugrunde. Die gerügte Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, ein Vertragsverhältnis sei nur zwischen dem Käufer und der Erstnebenintervenientin, nicht aber zwischen dem Käufer und der Beklagten als bloßen Lieferantin zustande gekommen, ist nicht sachverhaltsfremd: Fest steht nur ein Kaufvertragsabschluss zwischen Käufer und Erstnebenintervenientin und ein Rücktritt des Käufers gegenüber der Erstnebenintervenientin. Aus welchen Feststellungen ein Kaufvertragsabschluss zwischen Käufer und Beklagter abzuleiten wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Inwiefern die Beklagte ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen gegenüber dem Kläger (der im Auftrag und auf Rechnung des Käufers handelte, somit widmungsgemäß keine eigene, sondern eine fremde Schuld beglich ) bereichert sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl dazu, dass Leistung im fremden Namen bei Vorliegen einer Ermächtigung eine Leistung des Ermächtigenden ist Rummel in Rummel³, vor § 1431 Rz 17f mwN). Darauf, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein sogenanntes Streckengeschäft vorliegt, kommt es daher nicht entscheidend an.

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