OGH 11Os69/06s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dawid G***** sowie einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dawid G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2006, GZ 034 Hv 42/06b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Dawid G***** des Verbrechens des teils vollendeten (A I und II), teils iSd § 15 StGB versuchten (B) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit vom Sommer 2005 bis zum 10. März 2006 in Wien anderen im Urteilstenor angeführte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen Angeklagten durch Einbruch in Kraftfahrzeuge in 45 Angriffen weggenommen (A I 1 bis 45) und in fünf Angriffen wegzunehmen versucht (B 1 bis 5) sowie alleine durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses weggenommen (A II). Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon im Ansatz, weil sie sich weder auf einen Antrag des Beschwerdeführers noch auf ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis bezieht. Auch die im Beschwerdevorbringen enthaltene Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 3 geht ins Leere, weil durch die Kritik an der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage (S 317 ff) die Verletzung einer bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden Verfahrensvorschrift nicht einmal behauptet wird. Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), den Schuldsprüchen wegen der Tathandlungen, die nicht vom Geständnis des Beschwerdeführers umfasst sind, lägen keine Beweisergebnisse zugrunde, übergeht zunächst die - aktenkonforme (S 69 ff) - beweiswürdigende Bezugnahme auf die Angaben beider Angeklagter im Vorverfahren (US 14, 15). Die hievon - insbesondere von der zugestandenen Anzahl der zum Zwecke der Vermögensdelinquenz vorgenommenen Fahrten von Polen nach Wien - ausgehende, die zeitliche und örtliche Nähe, den modus operandi sowie die Gleichartigkeit der Diebstahlsobjekte in die erstgerichtlichen Überlegungen einbeziehende Schlussfolgerung von einer Vielzahl eingestandener auf korrelierende weitere deliktische Handlungen entspricht den Grundsätzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 448 f).
Soweit die Beschwerde der angefochtenen Entscheidung eigene Beweiswerterwägungen entgegenstellt und aus diesen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.