OGH 11Os67/06x

11Os67/06xTribunal supérieur19 sept. 2006

Texte intégral

OGH 11Os67/06x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 19. April 2006, GZ 37 Hv 2/05x-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) zu nachstehenden Zeiten an nachangeführten Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Folgenden angeführten Verfügungsberechtigten durch Vorlage von fingierten Schadensmeldungen und teils gefälschten Rechnungen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese teils an ihrem Vermögen schädigten (Fall 2), teils am Vermögen schädigen sollten (Fall 1), wobei er die Tathandlungen in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

  1. am 25. September 2000 in Geretsried und München Verantwortliche der Versicherungskammer Bayern durch die Abgabe einer fingierten Schadensmeldung über einen tatsächlich nie stattgefundenen Diebstahl zwischen dem 16. September 2000 und 18. September 2000 im Messestand seines damaligen Unternehmens C***** in der Halle 2 des M*****, wonach technische Geräte und Getränke im Gesamtwert von 16.673,23 Euro (damals 32.610 DM) von unbekannten Tätern gestohlen worden sein sollten, wobei die Vollendung unterblieb, weil die Versicherung die Leistung infolge mangelnder Deckung aufgrund nicht fristgerecht geleisteter Prämie ablehnte;

  2. am 17. Mai 2001 in München Verantwortliche der Z***** Versicherungsgesellschaft durch die Vorlage einer fingierten Schadensmeldung, wonach bei einem Einbruchsdiebstahl in seiner Wohnung in München in der Zeit von 10. bis 14. Mai 2001 verschiedene Filmkameras, die er bei der Firma F***** gekauft habe, sowie Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von 173.706 DM und darüber hinaus Schmuck im Wert von 4.644 DM gestohlen worden seien, wobei er gefälschte Rechnungen vorlegte, wodurch die Z***** Versicherungsgesellschaft im Betrag von ausbezahlten 62.722,02 Euro (damals 122.673,61 DM) geschädigt wurde;

(II) im Herbst 2000 in München Michael G***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung durch die deutsche Polizei ausgesetzt, dass er die Bekundungen desselben, er habe zwei Monate nach dem behaupteten Diebstahl die Geräte im Betrieb des Beschuldigten vorgefunden, als falsch und erlogen bezeichnete, und im Wege seiner Rechtsanwälte belastendes Material über das Vorleben G*****s den Verfolgungsbehörden überreichte, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Deliktsfall StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeargumentation zuwider liegt die im Übergehen der Aussagen der Zeugen Kathrin Ri*****, Hardtmut Sch***** und Karl H***** behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor. Der Beschwerdeführer sieht seine Verantwortung durch die Aussagen dieser Zeugen, wonach tatsächlich verschiedene Gegenstände bei der Ci***** abhanden gekommen seien, bestätigt, weshalb das Erstgericht sich damit hätte auseinandersetzen müssen. Dabei übersieht er jedoch, dass Kathrin Ri***** aussagte, diese Information vom Angeklagten selbst erhalten zu haben, der ihr auch eine Liste der angeblich gestohlenen Gegenstände übergeben habe (S 129/IV), sodass es einer Erörterung ihrer Aussage nicht bedurfte. Soweit sie angab, sich erinnern zu können, dass eine Kreuzschiene „verloren ging" und irgendwelche Akkus, Kabel und Stecker abhanden gekommen seien, steht diese Aussage nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Erstgerichtes, welches die Möglichkeit, dass verschiedene Gegenstände nach der Messe und nach erfolgtem Abbau und Rücktransport in die Räumlichkeiten des Unternehmens N***** dort in Verlust geraten waren, keineswegs ausschloss (US 16 f). Im Übrigen verfügte die C***** der Aussage der Zeugin zufolge über kein Videoüberwachungssystem (S 135/IV), obgleich der Angeklagte eine Videoüberwachungs-Vollbildanlage in der Schadensmeldung an die Versicherung als gestohlen angeführt hat (US 9). Der Zeuge Hardtmut Sch***** wiederum bestätigte die Darstellung des Angeklagten weder in der Hauptverhandlung (S 137/IV) noch im Vorverfahren (vgl S 613 ff/II). Ebenso wenig kann in der Aussage des Zeugen Karl H***** (S 235/IV f) eine Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten zu diesem Thema erkannt werden. Im Gegenteil: Nach den - vom Schöffengericht auch verwerteten (US 17) - Angaben dieses Zeugen, der auch von der Existenz einer Videoüberwachungskamera nichts wusste (S 237/IV), waren zwei als gestohlen gemeldete Kabelrollen, die im Eigentum der N***** standen, auch nach der Messe noch vorhanden (S 235/IV).

Der unter demselben Aspekt (Z 5 zweiter Fall) erhobene Beschwerdevorwurf fehlender Erörterung der Aussage der Zeugin Nadja K***** zum Schuldspruch I 2 ist ebenfalls unbegründet, konnte diese Zeugin doch zur entscheidungsrelevanten Frage, welche Gegenstände beim - angeblichen - Einbruch in die Wohnung des Angeklagten, ihres Vaters, gestohlen wurden, aus eigener Wahrnehmung keinerlei Angaben machen (S 135/IV).

Dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G***** nach dem Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch II sehr schlecht war - der Beschwerdeführer spricht von einer nicht mehr sehr guten Stimmung (S 121/IV) - ergibt sich bereits aus dem festgestellten Umstand, dass der Angeklagte den Zeugen G***** fristlos gekündigt hatte (US 14) und bezieht sich demnach nur auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, somit aber auf keine schuld- oder subsumtionsrelevante, mithin entscheidende Tatsache, welche allein Bezugspunkt der Mängelrüge ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde bezeichneten Verfahrensergebnissen war daher nicht erforderlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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