OGH 1Nc81/06m

1Nc81/06mTribunal supérieur18 sept. 2006

Texte intégral

OGH 1Nc81/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Hermann J*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen „Amts- und Staatshaftung", den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie für die Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller richtete an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz eine als „Amtshaftungsklage wegen Verdacht des Amtsmissbrauches und Schadenersatz im Verfahren 1 R 71/06a" (des Oberlandesgerichts Linz) bezeichnete Eingabe, in welcher er vorbringt, die mit diesem Verfahren befassten Richter des OLG Linz hätten „die Rechtsverfolgung strafrechtlicher Tatbestände" vereitelt, „um strafbare Tatbestände durch Richter des LG Ried zu decken", weswegen der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gegeben sei. Durch die seiner Meinung nach wissentlich unrichtige Begründung der Ablehnung der Strafverfolgung sei ihm „vorsätzlich" Schaden zugefügt worden. Beantragt wurde die Einleitung der Strafverfolgung gegen die Tatverdächtigen sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts. Als beklagte Partei wird die „Republik Österreich Oberlandesgericht Linz ..." benannt.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz informierte den Antragsteller darüber, dass diese Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft Linz zur weiteren Veranlassung übermittelt worden sei, um die darin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu prüfen. Da sich nicht eindeutig ergäbe, ob zusätzlich auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich erhoben werden, wies er auf die Möglichkeit der Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags beim Landesgericht Linz hin.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amts(Staats-)haftungsklage.

Das Landesgericht Linz legte den Akt mit Verfügung vom 8. 8. 2006 zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 13/04 uva).

Somit ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz zu delegieren.

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