OGH 6Ob208/06s

6Ob208/06sTribunal supérieur14 sept. 2006

Texte intégral

OGH 6Ob208/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopoldine B*****, Masseverwalter Dr. Gernot H*****, wegen 20.555 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2006, GZ 15 R 113/06g-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

§ 6 Abs 1 KO verfügt eine Prozesssperre in Ansehung der Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners: Diese Ansprüche können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei ist dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von

Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört (1 Ob 159/01 = SZ 74/134 mwN;

8 Ob 101/04t = SZ 2004/159). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass

der von der Klägerin geltend gemachte Geldanspruch nach dem maßgeblichen Sachvorbringen in der Klage zur Masse der in Konkurs verfallenen Beklagten gehört, stützt sich auf die zitierte und zutreffend angewandte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe inbesondere SZ 2004/159; SZ 74/134).

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