OGH 13Os86/06f

13Os86/06fTribunal supérieur13 sept. 2006

Texte intégral

OGH 13Os86/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred Z***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Mai 2006, GZ 18 Hv 62/06k-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Manfred Z***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ von April 2001 bis 23. Jänner 2002 in M***** außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, und zwar an seiner am 23. Jänner 1988 geborenen Stieftochter Sabrina J***** vorgenommen, indem er wiederholt ihre Brüste und ihren Geschlechtsteil über der Kleidung betastete;

II./ mit seinen minderjährigen Stiefkindern geschlechtliche Handlungen vorgenommen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar,

1. / mit der am 23. Jänner 1988 geborenen Stieftochter Sabrina J***** a./ von April 2001 bis 23. Jänner 2002, durch die unter I./ beschriebenen Tathandlungen,

b./ vom 24. Jänner 2002 bis September 2005 in M***** durch wiederholtes Betasten ihrer Brüste und ihres Geschlechtsteils über der Kleidung,

c./ Ende August 2003 an einem nicht bekannten Ort in Kroatien durch wiederholtes Betasten ihrer Brüste und ihres Geschlechtsteils über der Kleidung;

2. / von Anfang Juli bis Anfang August 2005 in Maria Elend mit der am 30. April 1991 geborenen Stieftochter Sandra J***** durch wiederholtes Betasten ihrer Brüste über der Kleidung. Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), wonach auf der Basis von Aussagen der Sabrina J***** (welche aus dem Sinnzusammenhalt herausgerissen zitiert werden) ein sexueller Missbrauch an der Stieftochter erst nach Erreichen ihres 14. Lebensjahres stattgefunden habe, übergeht die ausdrücklichen Angaben dieser Zeugin, wonach sie der Beschwerdeführer jedenfalls ein halbes oder ¾ Jahr nach den ersten Berührungen gezielt und massiv an den Brüsten und an der Scheide anfasste (S 37 ff iVm S 75 sowie S 75 f). Im Hinblick auf den vom Tatopfer mit April 2001 datierten Beginn der ersten, von dem Mädchen als unangenehm und sexualbezogen empfundenen Kontakten (S 37 iVm S 75) bringen diese - insoweit daher nicht erörterungsbedürftigen - Aussagen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die dem Rechtsmittelwerber angelasteten mehrfachen Tathandlung zu Zeitpunkten vorgenommen wurden, als das Opfer noch unmündig war. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt nur die Argumente der Mängelrüge, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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