OGH 13Os81/06w

13Os81/06wTribunal supérieur13 sept. 2006

Texte intégral

OGH 13Os81/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz D***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. Februar 2006, GZ 42 Hv 60/02i-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franz D***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 As 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz von Ende Juni 2002 bis 3. Juli 2002 in L*****, indem er die Villa L***** in E***** als lohnendes Ziel eines Einbruchs nannte, die Lage des Hauses beschrieb und Informationen über das Haus, insbesondere darüber gab, wo Wertsachen, vor allem Schmuck, zu finden seien, dazu beigetragen, dass Venko V***** und Vasile S***** am 3. Juli 2002 in E***** Ilse L***** durch Aufdrücken eines gekippten rückwärtigen Fensters ihres Wohnhauses Schmuck, Uhren und ein Feuerzeug im Gesamtwert von 65.789,61 Euro wegnahmen.

Der aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte anlässlich eines Treffens in einem Lokal in K***** mit Venko V***** und Vasile S***** über das Haus der Ilse L***** gesprochen habe, wird durch den mit dem Zusatz „unter anderem" gegebenen Hinweis auf weitere Gesprächsthemen keineswegs undeutlich. „Aus welchen Gründen" dieses Gespräch stattfand, nämlich zur Leistung eines Beitrags zu einem Einbruchdiebstahl in diesem Objekt, ergibt sich gleichermaßen klar aus den vom Beschwerdeführer übergangenen weiteren Entscheidungsgründen.

Soweit diese auf zwei Möglichkeiten hinweisen, wie der Angeklagte vom Verwahrungsort der zu erbeutenden Schmuckstücke erfahren haben könnte, ohne davon aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt zu haben, sind sie weder undeutlich noch widersprüchlich.

Ebensowenig liegt ein Widerspruch im Zurückbleiben des Vorsatzes hinter der tatsächlichen Schadenssumme aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einerseits einen im Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite liegenden Rechtsfehler, gesteht andererseits die getroffene Konstatierung vorsätzlichen Handelns ohnehin zu und erweist sich solcherart als unschlüssig. Indem sie den festgestellten Tatvorsatz in Abrede stellt, verfehlt sie erneut eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Die Annahme des einen Schaden von mehr als 3.000 Euro und die Begehung des Diebstahls durch Einbruch umfassenden Vorsatzes haben die Tatrichter schließlich gar wohl - noch dazu eingehend (vgl US 5) - begründet (Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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