OGH 7Ob193/06t

7Ob193/06tTribunal supérieur13 sept. 2006

Texte intégral

OGH 7Ob193/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hiertzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin S*****, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen EUR 46.866,22 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2006, GZ 1 R 46/06a-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der Vertragsauslegung befasste, konnte für die Beklagte nicht überraschend sein: Zwischen den Parteien war von Anbeginn an Inhalt und Auslegung der Verträge Streitthema, was sich auch in den mehrfachen beiderseitigen Schriftsätzen niederschlug. Eine Berufungsverhandlung war von keiner der Parteien beantragt worden, weshalb dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden kann, dass es eine solche nicht durchgeführt hat.

Ob Verträge im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil hiefür die singulären Verhältnisse des jeweils konkreten Einzelfalles ausschlaggebend sind (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 89 zu § 502). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzuwerfende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht erkennbar:

Die Streitteile haben zwar in ihre Verträge mehrfache Gewährleistungs- und Berücksichtigungsregeln bezüglich nachträglicher Wertkorrekturen und Unvollständigkeiten aufgenommen. Entscheidend ist jedoch, wie vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben wurde, dass nach dem Abtretungsvertrag lediglich Gewinn und Verlust aus dem Geschäftsjahr ab 1. 10. 2001 dem übernehmenden Gesellschafter zustehen sollte; für den - hier allein verfahrensgegenständlichen - Zeitraum bis 1. 10. 2001 sollte es hingegen bei der früheren Regelung laut Ergebnisabführungsvertrag verbleiben, wonach der Klägerin sämtliche Gewinne zukommen sollten und diese die Verluste allein zu tragen hatte. Da dieser Vertrag auch erst per 30. 9. 2001 für aufgelöst erklärt wurde, ist er für den Zeitraum davor vollinhaltlich zur Anwendung zu bringen. Selbst „allfällige Unrichtigkeiten einer Jahresbilanz" (aus der Zeit davor!) können nicht in dem von der Revisionswerberin gewünschten Sinne „durchschlagen", dass einen Bilanzverlust nunmehr die Beklagte zu tragen habe. Dafür fehlt eine vertragliche Grundlage; eine solche vermag auch die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen.

Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend ausgeführt, dass die Vollständigkeitserklärung anlässlich der Anteilveräußerung ausschließlich das Verhältnis der hievon betroffenen bzw hieran beteiligten Gesellschafter betrifft, sodass auch die Unberücksichtigungsklausel („Bereinigungswirkung") bis zu einem Betrag von EUR 19.000,-- zwischen den Streitteilen (als Gesellschaften) nicht zur Anwendung kommen kann.

Soweit in der Revision der Zuspruch des Klagebetrages auch der Höhe nach bekämpft wird, werden hiezu keinerlei ziffernmäßige Unrichtigkeiten aufgezeigt. Es wird lediglich geltend gemacht, dass sich die Klägerin bezüglich der Buchungsfehler aus der Zeit vor dem 1. 10. 2000 nicht auf den Ergebnisabführungsvertrag stützen könne, weil dieser lediglich für das Wirtschaftsjahr 1. 10. 2000 bis 30. 9. 2001 gegolten habe. Darauf ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Ergebnisabführungsvertrag nach den (in Übereinstimmung mit der vorgelegten Vertragsurkunde) getroffenen, unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen per 1. 1. 2000, also auch für einen vor dem Bilanzstichtag 30. 9. 2000 liegenden Zeitraum geschlossen wurde. Die Revisionsausführungen gehen daher insoweit nicht vom vorliegenden Sachverhalt aus.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.