OGH 1Ob195/06t

1Ob195/06tTribunal supérieur12 sept. 2006

Texte intégral

OGH 1Ob195/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine T*****, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, wegen 2,483.074,33 EUR sA, infolge der „Ankündigung" eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die klagende Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2006, GZ 3 R 21/06i, 22/06m-61, womit die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Juli 2005, GZ 4 Cg 81/04v-50, und 22. Juli 2005, GZ 4 Cg 81/04v-52, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur Erledigung des Antrags der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2006, GZ 3 R 21/06i, 22/06m-61, zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte mit seiner Entscheidung vom 30. 6. 2006, GZ 3 R 21/06i, 22/06m-61, den Beschluss des Erstgerichts vom 5. Juli 2005, GZ 4 Cg 81/04v-50, womit ein Verfahrenshilfeantrag und der Rekurs der Klägerin gegen die bereits am 11. 10. 2004 ausgesprochene Klagezurückweisung zurückgewiesen wurden, und den Beschluss des Erstgerichts vom 22. Juli 2005, GZ 4 Cg 81/04v-52, womit ein Verfahrenshilfeantrag der Klägerin abgewiesen wurde. Daraufhin kündigte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. 8. 2006 das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen jene Entscheidung des Rekursgerichts an und beantragte unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer, weil ihre Rechtskenntnisse - entsprechend dem erstatteten Vorbringen - für die Ausführung eines Revisionsrekurses nicht ausreichten. Das Erstgericht legte diese „Ankündigung" der Klägerin dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung als außerordentlicher Revisionsrekurs vor.

Der Akt ist zurückzustellen.

Die Klägerin beantragte in ihrem Schriftsatz vom 14. 8. 2006 lediglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 30. 6. 2006, GZ 3 R 21/06i, 22/06m-61. Konkrete Rechtsmittelgründe wurden nicht ausgeführt, weil die Rechtskenntnisse der Klägerin - entsprechend ihrem Vorbringen - für die Ausführung eines Revisionsrekurses nicht ausreichten. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, über diesen Antrag abzusprechen. Ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu erkennen hätte, liegt noch nicht vor. Somit wird das Erstgericht zunächst den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin erledigen müssen; erst als Folge dessen wird sich ergeben, ob der Oberste Gerichtshof über ein Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden haben wird.

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