OGH 1Ob163/06m

1Ob163/06mTribunal supérieur12 sept. 2006

Texte intégral

OGH 1Ob163/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 8.242,15 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2006, GZ 4 R 92/06m-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht rückgemittelt.

Begründung

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz gab in seinem Urteil vom 22. Mai 2006 der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Die klagende Partei beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein und stellte den Antrag, der Oberste Gerichtshof „möge in Zulassung und Stattgabe dieser Revision" die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in ein klagsstattgebendes Urteil abändern und die beklagte Partei zum Kostenersatz verurteilen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, sowie die Revision zurück. Dennoch legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor und bezeichnete im Vorlagebericht das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision".

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 508 Abs 4 ZPO) und wirkt absolut. Für die Entscheidung über ein - hier nur im Vorlagebericht als solches bezeichnetes - „außerordentliches" Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof bleibt jedenfalls kein Raum (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 ZPO Rz 12; 1 Ob 314/98b). Die Akten wären nur dann dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, wenn - anders als hier - die zweite Instanz die Revision doch für zulässig erachtet hätte (§ 508 Abs 5 ZPO).

Dies führt zur Rückleitung des Aktes an das Erstgericht.

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