OGH 1Nc90/06k

1Nc90/06kTribunal supérieur30 août 2006

Texte intégral

OGH 1Nc90/06k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 10/06k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Christine M*****, vertreten durch Dr. Manfred Roland und Dr. Matthias Götschke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 7.893,16 s. A., folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begründet ihren (sowohl auf das AHG als auch auf das ABGB gestützten) Schadenersatzanspruch unter anderen damit, dass das Landesgericht Korneuburg und das Oberlandesgericht Wien in einem gegen sie geführten Strafverfahren zu ihrem Nachteil ihren Entscheidungen eine unvertretbare Rechtsansicht zugrundegelegt hätten, die letztlich vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt worden sei. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch verursachten Verteidigerkosten.

Das von der Klägerin angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Einspruch darauf hingewiesen, dass eine Verfahrensführung durch das von der Klägerin angerufene Erstgericht nicht in Betracht kommt. Wird nämlich der geltend gemachte Ersatzanspruch nach dem AHG unter anderem aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das in der betreffenden Rechtssache im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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