OGH 14Os74/06y

14Os74/06yTribunal supérieur29 août 2006

Texte intégral

OGH 14Os74/06y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus Pl***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. Jänner 2006, GZ 12 Hv 141/05x-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Markus Pl***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus Pl***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Juni bis Ende September 2004 in Oberpullendorf zum Einbruch der rechtskräftig Verurteilten Markus P*****, Jürgen L***** und Franz M***** in das Postverteilerzentrum Oberpullendorf am 1. Oktober 2004 durch Aufbrechen der Eingangs- und Bürotür und Wegnahme eines Tresors mit Bargeld in der Höhe von 1,176.301,66 Euro zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der P***** AG dadurch beigetragen, dass er Franz M***** und Jürgen L***** über die Räumlichkeiten und fehlenden Sicherheitseinrichtungen im Postverteilerzentrum unterrichtete und ihnen die Räumlichkeiten zeigte, für Franz M***** ein Foto des zu stehlenden Tresors anfertigte und ihn darüber informierte, dass der zu stehlende Tresor in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 mit den zur Auszahlung der doppelten Pensionen benötigten Geldbeträgen bestückt sein werde.

Die dagegen vom Angeklagten Markus Pl***** aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Wiederherstellung des Handyspeichers des Mobiltelefons des Angeklagten M*****, womit festgestellt werden solle, wann und wo ein Foto (des tatgeständlichen Tresors) gemacht worden sei, sowie auf Wiederherstellung der Datenbanken der Telefongesellschaft ***** GesmbH zur Überprüfung, ob dessen Handy in den Monaten Juni oder Juli 2004 für zwei bis drei Wochen nicht von ihm benutzt wurde, Verteidigungsrechte nicht verletzt (S 363/IV). Abgesehen davon, dass die betreffenden Rekonstruktionen nach den durchgeführten Polizeierhebungen und den Angaben des erhebenden Beamten GI I***** nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr möglich sind (S 275, 339/IV), mithin die begehrten Beweisaufnahmen undurchführbar sind, wären diese auch nicht geeignet, die Entscheidungsgrundlage zugunsten des Beschwerdeführers zu verändern, kann doch durch Wiederherstellung des Fotos nicht erwiesen werden, wer dieses aufgenommen hat, und können allfällige Aufzeichnungen über Gespräche des Angeklagten M***** keinen gesicherten Aufschluss darüber geben, ob dieser das Mobiltelefon dem Angeklagten überlassen hat oder nicht.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte die Aussage der Zeugin Birgit G***** im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung. Schließen doch deren Angaben, Pilgersdorf gehöre nicht zum Zustellrayon des Postamts Oberpullendorf (S 106/IV), keineswegs die Konstatierung aus, der Beschwerdeführer habe dem Angeklagten M***** den betreffenden - zudem nicht anklagegegenständlichen - Raubüberfall empfohlen (US 5). Schilderungen der Genannten über einen von ihr mit Ende Mai bzw Anfang Juni 2004 terminisierten Vorfall, demgemäß Markus Pl***** nach einem Telefonat einen verstörten Eindruck machte und ihr den Grund nicht offenlegte (S 613 f/III), bedurften als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung.

Gleiches gilt für die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer den Mitangeklagten auch auf andere Weise Informationen über den in Rede stehenden Tresor als durch Anfertigung eines „Handy-Fotos" - wie von Franz M*****, dessen Angaben von den Tatrichtern logisch und empirisch einwandfrei als glaubwürdig erachtet wurden (US 8), geschildert - verschaffen hätte können. Dass Franz M***** in Kenntnis über die Pensionsauszahlungsmodalitäten betreffend seine Eltern war, bedurfte gleichfalls keiner Erörterung, lässt es doch keinen Schluss auf die im Tresor zur Tatzeit vorhandenen Geldmengen zu.

Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer nicht nur Tatbeitrag durch deren Bekanntgabe angelastet.

Mit diversen Widersprüchen zwischen den Aussagen der Angeklagten M*****, L***** und P***** in Bezug auf die vorhandenen Fotos des Tresors und die vor der Tat getätigten Burgendlandfahrten haben sich die Tatrichter explizit auseinandergesetzt und diese mängelfrei auf den Zeitablauf seit der Tat, den plausibel erachteten Erinnerungsverlust und den attestierten Verdrängungsmechanismus zurückgeführt (US 9 f).

Ob Markus P***** am (ihm wohl nicht grundlos gezeigten) Foto einen Tresor erkennen konnte oder nicht (S 361/IV), würdigten die Tatrichter ohnehin, indem sie auf die äußerst schlechte Aufnahmequalität hinwiesen (US 11).

Die Spekulation des Beschwerdeführers, die Mitangeklagten hätten ihn zu Unrecht belastet, um in den Genuss einer milden Strafe zu kommen, wurde logisch und empirisch einwandfrei als Schutzbehauptung verworfen (US 8). Im Übrigen hielten sie ihre Angaben im zweiten Rechtsgang aufrecht, als die sie betreffenden Sanktionen bereits rechtskräftig waren.

Die Behauptung, die Beiträge des Rechtsmittelwerbers seien für die Handlungen der unmittelbaren Täter nicht kausal gewesen, übergeht die Urteilsannahmen, dass er jene durch die inkriminierten Aktionen, wie insbesondere Zeigen der Räumlichkeiten und Bekanntgabe der zur in Aussicht zu nehmenden Tatzeit vorhandenen Geldbeträge, unterstützte, um sich selbst einen Beuteanteil zu sichern (US 7). Nach Prüfung des weiteren, neuerlich auf die Angaben der Zeugin G***** rekurrierenden Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Dem im Rahmen der Strafberufung getätigten Vorwurf gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11 zweiter Fall) genügt die Entgegnung, dass der Erschwerungsumstand mehrfach übersteigenden Werts des Diebsguts (US 12) zutreffend herangezogen wurde (Ebner in WK2 § 32 Rz 64). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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