OGH 5Ob91/06b

5Ob91/06bTribunal supérieur29 août 2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wobl 2007,88/35 - wobl 2007/35 XPUBLEND

Texte intégral

OGH 5Ob91/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mehmet C*****, vertreten durch Dr. Johannes Patta, MVÖ, 1160 Wien, Kirchstettnergasse 22, gegen die Antragsgegnerin Eveline B*****, vertreten durch Dr. Rudolf C. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG hinsichtlich des Verfahrens 22 Msch 34/03k des Bezirksgerichtes Hernals, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 2005, GZ 39 R 213/05w-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Begründung:

Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt, deren Vorbringen und Benützen im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG). Ein Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 73 Abs 3 AußStrG). Die Revisionsrekurswerberin stellte den Abänderungsantrag unzulässigerweise verfrüht, nämlich vor Rechtskraft des Sachbeschlusses (§§ 73 Abs 1 , 74 Abs 4 AußStrG). Das musste aber mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgegriffen werden. Die Antragsgegnerin nahm nämlich im Schriftsatz ON 19 eine Reihung ihrer Anträge vor. Dadurch war über den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG, der als verfrüht und damit unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, vor dem Rekurs zu entscheiden.

Die Revisionsrekurswerberin erkennt selbst, dass der Abschluss des Vergleiches im Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Vormieterin am 1. 6. 2005 keine neue Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, da sie erst nach Schluss der Verhandlung entstanden ist. Wenn sie nun damit argumentiert, dass die Vereinbarung bereits vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei, so ist sie auf § 73 Abs 3 AußStrG zu verweisen. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, warum sie nicht zu einem entsprechenden Vorbringen und Beweisanbot bereits im vorangegangenen Verfahren ohne ihr Verschulden in der Lage gewesen sein sollte. Im Übrigen behauptet sie im Abänderungssantrag nicht einmal selbst, eine Vereinbarung vor dem 1. 6. 2005 abgeschlossen zu haben. Sie spricht immer nur von Vergleichsanboten und einer Vereinbarung zwischen der Vormieterin und dem Antragsteller. Warum diese Vereinbarung sich auch auf sie beziehen soll, bleibt unverständlich.

Es wurden demnach keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.