OGH 13Os55/06x

13Os55/06xTribunal supérieur23 août 2006

Texte intégral

OGH 13Os55/06x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter N***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2006, GZ 42 Hv 125/05s-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter N***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II/1 und 2) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien

I. am 2. Februar 1996 mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er „mit seinem Penis die Scheide der am 15. November 1989 geborenen Sonja W***** berührte und mit seinem Finger in die Scheide des Mädchens eindrang, die Scheide rieb, wobei es zu einem Samenerguss kam";

II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er

1. am 11. August 2004 der am 2. Juli 1997 geborenen Viola O***** an die Scheide griff und ihren Geschlechtsteil streichelte;

2. am 18. Jänner 2005 der am 16. Juni 1998 geborenen Sanja S***** mit der Hand in die Hose fuhr, an ihren Geschlechtsteil griff, den Geschlechtsteil streichelte bzw am Geschlechtsteil auf- und abfuhr und die Hand der Sanja S***** an seinen entblößten Penis führte, sodass der entblößte Penis in der Hand des Kindes lag. Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegen den zu I. ergangenen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatrichter haben die Feststellung, wonach der Angeklagte mit seinem Penis die Scheide der unmündigen Sonja W***** berührt habe, mit deren als glaubwürdig beurteilten Angaben vor der Polizei am Tag nach der Tat begründet. Das damals sechsjährige Mädchen hatte davon gesprochen, dass der Angeklagte sein „Spatzi" mit der Hand in ihre Unterhose gehalten habe. „Mit dem Finger" sei er in ihr „Loch gefahren". Plötzlich sei es in der Unterhose nass gewesen. Der Angeklagte habe nämlich „lulu in ihre Hose gemacht" (US 11). Durch eine DNA-Analyse konnten Spermaspuren des Angeklagten in der Unterhose des Kindes nachgewiesen werden. Stellt man die kindliche Ausdrucksweise des Mädchens in Rechnung, ist die aus Z 5 vierter Fall gerügte Feststellung solcherart nicht offenbar unzureichend begründet. Aus Z 10 aber wird sie prozessordnungswidrig übergangen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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