OGH 10Ob43/06f

10Ob43/06fTribunal supérieur17 août 2006

Texte intégral

OGH 10Ob43/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rag. Johann T*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH, , vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 44.616 sA, infolge Vorlage der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2005, GZ 6 R 32/05a-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. November 2004, GZ 2 Cg 67/02m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Bozen vom 2. Mai 2005, Nr. 33/2005, wurde über das Vermögen der klagenden Partei der Konkurs eröffnet. In Unkenntnis dieser Konkurseröffnung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2005 der Berufung der beklagten Partei keine Folge.

Die von der beklagten Partei dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 24. Juni 2005 wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. März 2006, 10 Ob 80/05w, zurück. Es wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass die dem Berufungsurteil sowie dem Berufungsverfahren ab Konkurseröffnung anhaftende Nichtigkeit durch die Erklärung des Masseverwalters, die seit der Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlungen zu genehmigen, geheilt wurde. Über den vom Masseverwalter mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 gestellten Antrag, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei am 2. Mai 2005 unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen, werde das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Erst im aufgenommenen Verfahren könne von den Parteien eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht geltend gemacht werden.

Das Berufungsgericht gab mit Beschluss vom 27. April 2006 dem Antrag auf Aufnahme des Verfahrens statt. Dieser Beschluss wurde den Parteienvertretern am 9. Mai 2006 zugestellt. Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof erneut zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom 24. Juni 2005 vor.

Zufolge der Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei vom 24. Juni 2005 mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 2006, 10 Ob 80/05w, liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, nicht vor.

Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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