OGH 9ObA72/06p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina T*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin Medizinische Universität Wien, 1090 Wien, Spitalgasse 23, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 4.423,40 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2006, GZ 10 Ra 165/05s-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin die Auslegung ihres an das Dekanat gerichteten Antrags durch das Berufungsgericht nicht bekämpft, wonach sie den Antrag auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht von der Annahme des gleichzeitig gestellten Antrags auf Gewährung einer Abfertigung abhängig gemacht habe. Nähere Ausführungen dazu sind zudem schon deshalb entbehrlich, weil die gegenteilige Auslegung des Schreibens der Klägerin zwar zur Annahme eines Dissenses führen würde, aber den Ausgang dieses Verfahrens, in dem die Klägerin ausschließlich den Zuspruch der Abfertigung begehrt, nicht beeinflussen könnte.
Nach wie vor vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, die Leiterin des Dekanats und die Dekanatsmitarbeiterin R***** seien als (zumindest Anscheins)Boten zu qualifizieren, sodass die unrichtige Weiterleitung der Erklärung des Rektors an die Klägerin zu Lasten der Beklagten gehe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieser Standpunkt verneint wurde, sind alles andere als unvertretbar und stehen auch nicht im Widerspruch zur maßgebenden Rechtsprechung. Der Umstand, dass die Klägerin über telefonische Nachfrage von der Dekanatsleiterin erfahren hat, der Rektor habe ihr Schreiben unterschrieben, macht die Rechtsausführungen der zweiten Instanz nicht unvertretbar. Die Revisionswerberin übersieht, dass es sich bei dieser Auskunft der Dekanatsleiterin nach ihrem Inhalt und auch nach den Umständen, unter denen sie erteilt wurde, nicht um eine an die Klägerin namens der Beklagten gerichtete Willenserklärung handelte, sondern um eine bloße Wissenserklärung über ein Verhalten des Rektors. Umso weniger bestand Grund zur Annahme, der Rektor, der von der Anfrage der Klägerin überhaupt nichts wusste, habe die Dekanatsleiterin als Erklärungsbotin eingesetzt.
Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Klägerin im Dekanat erschien und dort auf ihren Wunsch nach einer Kopie ihres genehmigten Antrags von einer Mitarbeiterin eine Kopie ihres Antragsschreiben erhielt, bei deren Herstellung die Mitarbeiterin aus völlig ungeklärten Gründen den Satz „keine Abfertigung" abgedeckt hatte. Der Klägerin ist zuzubilligen, dass sie aus all diesen Umständen den (unzutreffenden) Eindruck gewinnen musste, der Rektor habe ihren Wunsch nach Auflösung des Dienstverhältnisses und Gewährung einer Abfertigung akzeptiert. Das macht aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz keineswegs unvertretbar, weil unter den gegebenen Umständen abermals klar war, dass es sich bei der der Klägerin über ihren Wunsch ausgefolgten Kopie ihres eigenen Schreibens um keine an sie gerichtete Willenserklärung handelte. Es musste auch der Klägerin klar sein, dass ihr Dienstgeber damit, dass ihr in Abwesenheit des Rektors von einer Mitarbeiterin über ihren Wunsch eine Kopie ihres Antragsschreibens ausgefolgt wird, keine an sie gerichtete Willenserklärung abgeben will. Damit bestand aber auch kein rechtfertigender Grund, die Dekanatsmitarbeiterin als vom Rektor eingesetzte Erklärungsbotin zu betrachten. Das Berufungsgericht ist daher in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das eigenartige Verhalten der Mitarbeiterin, die bei der Herstellung der der Klägerin ausgefolgten Kopie aus dem Genehmigungsvermerk ausgerechnet die Worte „keine Abfertigung" abdeckte, nicht geeignet ist, trotz des Fehlens einer entsprechenden Willenserklärung des Rektors die Annahme einer Vereinbarung über die Gewährung der Abfertigung zu rechtfertigen.