OGH 5Ob23/06b

5Ob23/06bTribunal supérieur11 juil. 2006

Texte intégral

OGH 5Ob23/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Georg R*****, 2. Josef W*****, 3. Regina W*****, beide , alle vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wohnpark S, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verbesserung (Streitwert 7.000 Euro) sowie 50.000 Euro (hinsichtlich des Erstklägers) und 13.000 Euro (hinsichtlich Zweitkläger und Drittklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2005, GZ 4 R 23/05i-48, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Oktober 2004, GZ 17 Cg 17/03m-38, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufgehoben wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Erstkläger ist Ehegatte der Dkfm Brigitte R*****; diese, der Zweitkläger und die Drittklägerin sowie die Beklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer der EZ ***** (Liegenschaftsadresse ). Dkfm Brigitte R hat mit Kaufvertrag vom 27. 12. 1999 von der Beklagten 210/48557-Anteile an der EZ ***** verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Stiege 13 Top 8 samt Terrasse, Dachgarten sowie Kellerabteil erworben.

Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben mit Kaufvertrag vom 11. 1. 2000 je 40/48557-Anteile an der EZ ***** verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Stiege 18 Top 13 erworben. Die Kläger begehren von der Beklagten

1. eine Verbesserung durch

a) Mängelbehebung sämtlicher Gullys, die sich auf den Dachgärten der auf der Liegenschaft EZ ***** stehenden Gebäude befinden, nach den Regeln der Technik, sowie durch

b) Schaffung von Notüberläufen an sämtlichen Dachgärten, Dachterrassen und Flachdächern der auf der Liegenschaft EZ ***** stehenden Gebäude in einen den Regeln der Technik entsprechenden Art und Anzahl vorzunehmen, sowie

Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt, weil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keine abschließende rechtliche Beurteilung der von den Klägern erhobenen Ansprüche ermöglichen:

1. Die Kläger begehren von der Beklagten neben der Zahlung einer Preisminderung für das mangelnde Gefälle der Isolierschicht (zu 1.) eine Verbesserung durch

a) Mängelbehebung sämtlicher Gullys, die sich auf den Dachgärten der auf der Liegenschaft EZ 5008 des Grundbuches 01405 Ottakring stehenden Gebäude befinden, nach den Regeln der Technik sowie durch

b) Schaffung von Notüberläufen an sämtlichen Dachgärten, Dachterrassen und Flachdächern der auf der Liegenschaft EZ 5008 des Grundbuches 01405 Ottakring stehenden Gebäude in einen den Regeln der Technik entsprechenden Art und Anzahl vorzunehmen.

2. Das Erstgericht hat das Klagebegehren - ausschließlich - mit der Begründung abgewiesen, dass „die von den Klägern behaupteten Mängel an jenen Dächern der Eigentumswohnanlage, wo Humus zwecks Begrünung aufgelegt wurde, in Gestalt von den Regeln der Technik zuwider laufenden Gullys, dem Fehlen von Notüberläufen und der Ausführung ohne jedes Gefälle, durch welche es zu Wassereintritten komme", nicht vorlägen. Das Erstgericht bezieht sich insoweit auf AS 221 (= S. 5 in ON 31), wobei eine einzelne Äußerung des Erstklägers im Rahmen der Gutachtenserörterung aus dem Zusammenhang herausgegriffen wird, von der nicht klar ist, ob es sich überhaupt um ein Prozessvorbringen (des Erstklägers persönlich ?) oder um seine Parteiaussage im Rahmen der Gutachtenserörterung handelt. Bei der genannten Feststellung des Erstgerichts ist einerseits zweifelhaft, ob damit in tatsächlicher Hinsicht Punkt 1. a) des Klagebegehrens und das Preisminderungsbegehren umfänglich zur Gänze abgedeckt sind; andererseits ist klar, dass damit jedenfalls Punkt 1. b) des Klagebegehrens nicht abschließend beurteilt werden kann, weil sich dieser schlechthin auf sämtlichen Dachgärten, Dachterrassen und Flachdächer bezieht. Zu den von den Klägern als fehlend erachteten Notüberläufen stellte das Erstgericht lediglich fest, dass diese „nicht erforderlich" seien; eine ausdrücklich Feststellung zum seinerzeitigen Stand der Technik fehlt und kann in diesem Punkt auch der einleitenden pauschalen Feststellung vom Fehlen behaupteter Mängel nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden. Mit anderen von der Beklagten gegen das Klagebegehren erhobenen Einwendungen hat sich das Erstgericht erklärtermaßen nicht befasst, sodass dessen Entscheidung die (gänzliche) Abweisung der Klagebegehrens jedenfalls nicht trägt.

3. Das Berufungsgericht hat den Mangel des Ersturteils in der aufgezeigten Beschränkung der Feststellung auf jene Dächer der Eigentumswohnanlage, wo Humus zwecks Begrünung aufgelegt wurde, zwar erkannt (vgl Berufungsurteil S. 11), diesen aber offenbar für unerheblich erachtet, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen „bezüglich Flachdächer und Dachterrassen .... gar nicht betroffen" seien. Diese Behauptung des Berufungsgerichts ist insofern widersprüchlich, als eingangs der Entscheidungsgründe (Berufungsurteil S. 2) dargestellt wird, dass zum Objekt der Gattin des Erstklägers auch Terrasse und Dachgarten gehörten; es liegt insoweit aber vor allem eine Aktenwidrigkeit bei der Darstellung des Prozessvorbringens der Kläger vor, als diese - entgegen der Behauptung des Berufungsgerichts - sehr wohl vorbrachten, zum Objekt der Gattin des Erstklägers gehöre auch eine Dachterrasse (Klage S. 3 = AS 5). Die im Berufungsverfahren zu dieser Frage weiters angekündigten rechtlichen Ausführungen (Berufungsurteil S. 11) werden tatsächlich nicht erstattet. Das Berufungsgericht übersieht rechtlich auch, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Kläger „bezüglich Flachdächer und Dachterrassen" tatsächlich „betroffen" sind, sondern ob insoweit - in tatsächlicher Hinsicht - Mängel vorliegen und ob die Kläger zu deren Geltendmachung - in rechtlicher Hinsicht - befugt sind; damit setzt sich das Berufungsgericht aber nicht nachvollziehbar auseinander und es fehlt dafür auch - wie dargestellt - eine ausreichende Tatsachengrundlage, weshalb mit der Aufhebung des Ersturteils vorzugehen ist.

4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Klägern eine von diesen allfalls gewünschte Konkretisierung oder Einschränkung behaupteter Mängel zu erörtern und dann über das Vorliegen oder Fehlen aller in Klage gezogener Mängel, insbesondere in den aufgezeigten, noch fehlenden Punkten aussagekräftige Feststellungen zu treffen haben, die eine umfassende Beurteilung sämtlicher Begehren ermöglichen. Sollten sich dabei (teilweise) Mängel ergeben, wird insoweit auch die Auseinandersetzung mit der Aktivlegitimation der Kläger und mit den bislang unbehandelten Sacheinwendungen der Beklagten erforderlich sein.

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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