AUSL EGMR Bsw26499/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.2006
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache D. gegen Irland, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.7.2006, Bsw. 26499/02.
Spruch
Art. 35 EMRK - Fehlende Abtreibungsmöglichkeit bei tödlicher Fötusanomalie.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Ende 2001 wurde die Bf., die bereits zwei minderjährige Kinder hat, mit Zwillingen schwanger. Eine am 23.1.2002 durchgeführte Untersuchung ergab, dass ein Fötus im Mutterleib verstorben war, während der andere an einer schweren Chromosomenabnormalie (Trisomie 18), auch Edwards-Syndrom (Anm.: Es handelt sich dabei um eine durch das dreifache (trisome) Vorliegen von Erbmaterial des 18. Chromosoms verursachte Behinderung auf der Grundlage einer Genommutation, die nicht heilbar ist und zu vielfältigen körperlichen Besonderheiten, insbesondere Organfehlbildungen, führen kann. Falls das Kind nicht bereits während der Schwangerschaft versterben sollte, ist seine Lebensdauer in so gut wie allen Fällen extrem verkürzt.) genannt, litt. Der Bf. wurde mitgeteilt, dass mit einem derartigen genetischen Defekt behaftete Kinder selten das erste Lebensjahr erreichen würden und ihre Lebenserwartung in der Regel sechs Tage betrage. Am 25.1.2002 bestätigte ein Test die Diagnose „tödlich". Die Bf. fühlte sich sowohl physisch als auch psychisch außer Stande, die Schwangerschaft mit einem toten und einem sterbenden Fötus noch weitere fünf Monate fortzusetzen. Sie informierte die behandelnden Ärzte über ihren Wunsch auf Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, stieß damit jedoch auf Ablehnung. Die Bf. entschied sich daher, einen solchen in Großbritannien durchführen zu lassen. Von der Einholung eines rechtlichen Rats zur Frage der Möglichkeit der Vornahme einer Abtreibung in Irland nahm sie angesichts der geltenden Gesetzeslage (Anm.: Art. 40 Abs. 3 Z. 3 der irischen Verfassung sieht vor, dass das Recht auf Leben sowohl des Ungeborenen als auch der Mutter gesetzlich anerkannt und durch entsprechende Maßnahmen geschützt wird. Die irischen Gerichte leiten daraus ein implizites Abtreibungsverbot ab.) und der Rechtsprechung der irischen Gerichte im Fall Attorney General gg. X. (Anm.: Der Fall betraf einen in Großbritannien durchgeführten Schwangerschaftsabbruch bei einer vierzehnjährigen Irin, die vergewaltigt worden war und gedroht hatte, sich umzubringen, sollte sie zum Austragen des Kindes gezwungen werden. Der Supreme Court kam zu dem Ergebnis, dass die Vornahme einer Abtreibung in Fällen, in denen – wie hier – ein reales und erhebliches Risiko für die Mutter bestehe, mit der Verfassung im Einklang stehe.) Abstand.
Die Bf. reiste am 28.1.2002 nach Großbritannien, wo sie in einem Krankenhaus aufgenommen wurde. Zwei Tage später wurde an ihr eine Abtreibung vorgenommen. Den abgetriebenen Fötus ließ sie nach Irland zurückführen, wo er bestattet wurde.
Im Februar 2002 traten bei der Bf. gesundheitliche Komplikationen auf. Sie suchte ein Krankenhaus auf, wo eine Kürettage durchgeführt wurde. Da sie sich nicht imstande sah, das Krankenhauspersonal bzw. ihren Hausarzt über die vorgenommene Abtreibung zu informieren, erklärte sie, eine Fehlgeburt erlitten zu haben.
Die Bf. gibt an, der andauernde psychische Stress habe dazu geführt, dass sie und ihr Mann sich getrennt hätten. Anfang 2003 sei sie an einen Psychiater verwiesen worden, den sie allerdings aus Kostengründen nicht mehr aufgesucht habe. Seither „gehe es aufwärts".
Rechtsausführungen:
Die Bf. bringt vor, das Fehlen einer Abtreibungsmöglichkeit in Irland für den Fall einer unheilbaren und unweigerlich zum Tod führenden Fötusanomalie und die Notwendigkeit, eine Abtreibung im Ausland vornehmen zu müssen, stellten in Verbindung mit den vom Regulation of Information (Services outside the State for Termination of Pregnancies) Act 1995 (im Folgenden: Act 1995) (Anm.: Dieses Gesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen irischen Staatsbürgern Zugang zu Informationen über Abtreibungseinrichtungen im Ausland gewährt werden kann. Gemäß § 5 des Act 1995 dürfen Ärzte oder andere Personen einer Schwangeren keinerlei Informationen geben, die geeignet wären, die Vornahme einer Abtreibung zu ermöglichen bzw. zu fördern. § 8 stellt eine Kontaktaufnahme mit ausländischen Abtreibungsstellen von ärztlicher oder anderer Seite her unter Strafe.) auferlegten Einschränkungen Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 10 EMRK (hier: Freiheit zum Empfang von Mitteilungen) dar. In diesem Zusammenhang rügt sie auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Einbringung einer Feststellungsklage (declaratory action) beim High Court mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an den Supreme Court gemäß irischem Recht das geeignetste Mittel zur Geltendmachung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten darstellt.
1. Zum Einwand der Regierung:
Die Regierung wendet ein, die Bf. habe es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK auszuschöpfen. Die Bf. hätte sofort nach Erhalt der Diagnose beim High Court (im Fall der Abweisung beim Supreme Court) eine Feststellungsklage dahingehend einbringen können, dass Art. 40 Abs. 3 Z. 3 der irischen Verfassung für den Fall einer unheilbaren und unweigerlich zum Tod führenden Fötusanomalie einen Schwangerschaftsabbruch auch in Irland gestatte.
2. Zum Vorbringen der Bf.:
Die Bf. bringt vor, ihr wären eine Reihe von Hindernissen bezüglich der Ergreifung einer Feststellungsklage entgegen gestanden:
Erstens wäre einer solchen mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Supreme Court und die geltende Gesetzeslage kein Erfolg beschieden gewesen. Die Ergebnisse der Fruchtwasseruntersuchung hätten erst ab der 14. Schwangerschaftswoche als zuverlässig beurteilt werden können. Danach hätte sie nur wenig Spielraum für die rechtzeitige Einbringung einer Klage an den High Court gehabt. Zweitens wäre im Fall des Eingehens des High Court auf ihre Klage ihre Identität offen gelegt worden, was angesichts der damaligen Abtreibungsdebatte in Irland zu großem nationalen und internationalen Aufsehen geführt und sie als Mutter von zwei minderjährigen Kindern unweigerlich massiv belastet hätte. Drittens sei es sehr wahrscheinlich, dass sie die durchaus beträchtlichen Kosten eines vor dem High Court bzw. dem Supreme Court abgewickelten Verfahrens selbst zu tragen hätte.
3. Beurteilung des GH:
Es stellt sich die Frage, ob der Bf. das in Frage stehende Rechtsmittel zugänglich war bzw. ob es geeignet war, ihr Abhilfe für den von ihr aus Art. 40 Abs. 3 Z. 3 der irischen Verfassung abgeleiteten Anspruch zu verschaffen.
Als erstes ist zu prüfen, ob eine Feststellungsklage ausreichend Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. Es genügt hier der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des GH, wonach Zweifel über die Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsmittels einen Bf. nicht von dessen Ergreifung befreien können.
In der Sache selbst verweist der GH zunächst auf das Urteil des Supreme Court im Fall Attorney General gg. X., demzufolge Auslegungen der Verfassung hinsichtlich der Frage des Schutzes des Lebens von ungeborenen Kindern und ihrer Mütter keine Endgültigkeit für sich beanspruchen könnten. Das Ergebnis, zu dem der Supreme Court gelangte (Ausnahme vom Lebensschutz ungeborener Kinder bei drohender Selbstbeschädigung der Mutter), beruhte auf einer Auslegung von Art. 40 Abs. 3 Z. 3 der irischen Verfassung, die in dieser Form nicht mit absoluter Gewissheit voraussehbar gewesen war.
Wie die Regierung zutreffend darlegt, verdeutlicht der Fall Attorney General gg. X. das Potential der Gerichte im Common-Law-System, den Schutz von Individualgrundrechten im Wege der Interpretation weiterzuentwickeln. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn eine neue Frage im Mittelpunkt steht, die eine komplexe und sensible Abwägung der gleichwertigen Interessen des ungeborenen Kindes und der Mutter im Wege der Vornahme einer Analyse der landesspezifischen Werte und Moralvorstellungen erfordert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte neben dem Fall Attorney General gg. X. zu einer weiteren Ausnahme vom Verbot der Abtreibung in Irland gelangt wären. In letzterem Fall hatte der Fötus jedoch eine normale Lebenserwartung, sodass die Argumentation, eine Abwägung zwischen dem Lebensrecht der Mutter und jenem des ungeborenen Kindes wäre mit Rücksicht auf die letztlich zum Tode führende Fehlbildung des Fötus zugunsten der Mutter entschieden worden, durchaus vertretbar ist. Da in der juristischen Fachwelt kein Konsens über die voraussichtliche Position der Gerichte dahingehend bestand, ob nun Art. 40 Abs. 3 Z. 3 der irischen Verfassung eine Abtreibung unter derartigen Umständen erlaube oder nicht, kommt der Tatsache, dass die Bf. es verabsäumt hat, anwaltlichen Rat zu dieser Frage einzuholen, besonderes Gewicht zu.
Im Folgenden ist kurz auf die von der Bf. vorgebrachten Hindernisgründe einzugehen, die sie ihrer Ansicht nach von der Ergreifung einer Feststellungsklage entbunden hätten. Die Bf. legt dar, die Gerichte hätten ihren Fall nicht innerhalb angemessener Frist behandeln können.
Der GH merkt an, dass die Ergebnisse einer Fruchtwasseruntersuchung erst ab der 14. Schwangerschaftswoche als zuverlässig erachtet werden konnten. Die Bf. war zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits 17 bis 18 Wochen schwanger, sodass ihr ungefähr sechs Wochen der gesetzlich vorgeschriebenen 24-Wochen-Frist für die Durchführung einer „normalen" Abtreibung im Vereinigten Königreich verblieben wären. Es ist einzuräumen, dass dieser Zeitraum für die Abfassung einer Feststellungsklage äußerst begrenzt war. Andererseits ist die Annahme durchaus vertretbar, die Gerichte hätten die neue Frage als aus verfassungsrechtlicher Sicht dermaßen bedeutend angesehen, dass ein Urteil darüber innerhalb weniger Tage ergangen wäre, wie dies etwa bei Attorney General gg. X. der Fall gewesen war.
Die Bf. behauptet weiters, die Einleitung eines Verfahrens hätte zur Aufdeckung ihrer Identität geführt und sie angesichts des unvermeidlichen medialen Interesses, das ihr Begehren nach sich gezogen hätte, extrem belastet.
Der GH ist allerdings davon überzeugt, dass das öffentliche Aufsehen, das die Bf. mit ihrem sehr persönlichen Anliegen, noch dazu als Mutter von zwei minderjährigen Kindern, erregt hätte, sowie die Tatsache, dass Irland sich Anfang 2002 mitten in einer heftigen Abtreibungsdebatte befand, eher für eine Geheimhaltung gesprochen hätten. Ferner bestehen Gründe zur Annahme, dass die englischen Gerichte unter diesen besonderen Umständen bereit gewesen wären, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschließen.
Was die von der Bf. ins Spiel gebrachten hohen Kosten für die Einbringung einer Feststellungsklage anlangt, ist einzuräumen, dass diese im vorliegenden Fall tatsächlich beträchtlich gewesen wären. Es ist aber zu erinnern, dass der Mangel an finanziellen Mitteln einen Bf. nicht davon befreien kann, gerichtliche Schritte zu ergreifen oder dies zumindest zu versuchen. Ein zu erwartendes Kostenrisiko genügt daher nicht, um ein Rechtsmittel an das Verfassungsgericht als grundsätzlich ineffektiv zu bewerten. In jedem Fall hätte die Neuheit der zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Frage und die Bedeutung der Sache die Chancen der Bf. vergrößert, dass der Staat ihr in der Kostenfrage entgegen gekommen wäre und etwa auf die Geltendmachung der eigenen Kosten verzichtet hätte.
Die Bf. bringt vor, angesichts der Diagnose und ihrer Konsequenzen unter starkem psychischen Stress gestanden zu sein. Im Fall der Zulassung der Feststellungsklage wäre sie vermutlich aufgefordert worden, mündlich bzw. im Kreuzverhör Zeugnis abzulegen, überdies wäre der Staat berechtigt gewesen, in ihre Krankengeschichte Einsicht zu nehmen.
Der GH hat Verständnis für den psychischen Druck, der auf der Bf. lastete. Ein solcher Umstand vermag jedoch nicht von der Beschreitung des Rechtswegs zu befreien. Die Notwendigkeit, medizinische Akten vorzuweisen oder mündlich Zeugnis abzulegen, ist ebenfalls kein Grund, von diesem Erfordernis abzuweichen.
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Bf. zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt eine Feststellungsklage zur Verfügung stand, mit der sie die Erlaubnis zur Vornahme einer rechtmäßigen Abtreibung in Irland hätte begehren können. Dennoch besteht Ungewissheit hinsichtlich dreier bereits erörterter Punkte, nämlich den Erfolgsaussichten der Klage, der Frage der rechtzeitigen Befassung der Gerichte mit dem Anliegen der Bf. und deren Zusage, ihre Identität nicht zu offenbaren.
Es wurde bereits dargelegt, welch eminent wichtige Bedeutung der Ergreifung eines verfassungsrechtlichen Rechtsmittels im Common-Law-System in Bezug auf die hier zu lösende Frage zugekommen wäre. Von der Bf. wäre daher die Ergreifung vorbereitender Schritte zu erwarten gewesen, um die offenen Fragen einer Lösung zuzuführen. Sie hätte rechtlichen Rat hinsichtlich ungewisser Verfahrensfragen einholen und versuchen können, einen dringlichen Antrag an den High Court auf vorzeitige nicht öffentliche Anhörung zu erwirken, um auf diese Weise eine Antwort auf ihre Bedenken hinsichtlich der zügigen Behandlung ihrer Klage und der Teilnahme der Öffentlichkeit an ihrem Verfahren zu erlangen.
Zwar trifft es zu, dass die Bf. im Zuge der Ergreifung dieser Schritte gezwungen gewesen wäre, eine bereits fortgeschrittene Schwangerschaft fortzusetzen. Es liegen andererseits genügend Anhaltspunkte vor, dass die Angelegenheit innerhalb weniger Tage und ohne Aufdeckung ihrer Identität erledigt worden wäre, was ihr letztlich die Möglichkeit verschafft hätte, sich von der Effektivität des gegenständlichen Rechtsmittels zu überzeugen.
Der GH kommt somit zu dem Schluss, dass der Bf. für ihr Anliegen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre und sie daher das Erfordernis der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs nicht erfüllt hat.
Was ihre Behauptung anlangt, die durch den Act 1995 auferlegten Einschränkungen würden eine Verletzung von Art. 3, Art. 8 und Art. 10 EMRK iVm. Art. 13 und Art. 14 EMRK begründen, ist zu sagen, dass sich diese auf Abtreibungsmöglichkeiten im Ausland erstrecken und folglich auf rechtmäßig vorgenommene Schwangerschaftsabbrüche in Irland keine Anwendung finden. Da die Bf. es verabsäumt hat, die Gerichte mit der Frage der Vornahme einer rechtmäßigen Abtreibung in Irland zu befassen, sind auch diese Beschwerdepunkte gemäß Art. 35 Abs. 1 und Art. 4 EMRK wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückzuweisen.
Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Airey/IRL v. 9.10.1979, A/32, EuGRZ 1979, 626.
Selmouni/I v. 28.7.1999, NL 1999, 135.
Dawson/IRL v. 8.7.2004 (ZE).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 5.7.2006, Bsw. 26499/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 182) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_4/D..pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.