AUSL EGMR Bsw34082/02

Bsw34082/02Autre juridiction29 juin 2006

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw34082/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Cornelia Rusu gg. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 29.6.2006, Bsw. 34082/02.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK - Rechtmäßigkeit der Schubhaft.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Staatsbürgerin Rumäniens und lebt in Temeswar. Am 24.2.2002 wurden ihr auf der Heimreise aus Spanien in Nizza Gepäck und Reisepass gestohlen. Nachdem die französische Polizei eine Bestätigung über ihre Diebstahlsanzeige ausgestellt hatte, setzte sie ihre Reise über Italien und Österreich fort.

Die ungarische Grenzpolizei verweigerte ihr am 25.2.2002 die Einreise und schickte sie zurück zu den österreichischen Behörden. Die BH Neusiedl am See verhängte noch am selben Tag die Schubhaft über die Bf. Der in deutscher Sprache ausgefertigte Schubhaftbescheid umfasste zwei Seiten und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, mit der insbesondere auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den UVS hingewiesen wurde. Die BH begründete die Schubhaft damit, dass die Einreise der Bf. in Ermangelung eines Reisedokuments unrechtmäßig gewesen sei. Es sei zu befürchten, dass sie sich im Falle ihrer Freilassung dem Ausweisungsverfahren entziehen würde. Dieser Bescheid wurde der Bf. gegen 18:00 Uhr zusammen mit zwei rumänischen Informationsblättern übergeben. Mit dem ersten Informationsblatt wurde der Bf. mitgeteilt, dass sie festgenommen worden sei, weil sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist wäre. Das zweite Blatt informierte sie darüber, dass ihre Anhaltung angeordnet worden sei, weil dies zur Sicherung ihrer Ausweisung oder Abschiebung notwendig sei. Außerdem enthielt das Informationsblatt eine Rechtsmittelbelehrung.

Am Abend des selben Tags wurde die Bf. in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. Die Bf. verlangte nach einem Anwalt und einem Dolmetscher, um die Gründe für ihre Festnahme zu erfahren, was ihren Angaben nach jedoch ignoriert wurde.

Die BH Neusiedl am See ersuchte am 26.2.2002 das rumänische Konsulat um Ausstellung von Reisepapieren für die Bf.

Am 7.3.2002 wurde die Bf. im Polizeianhaltezentrum befragt. Wie die Bf. behauptet, erfuhr sie zu diesem Zeitpunkt erstmals, dass sie aus Österreich abgeschoben werden würde.

Am 13.3.2002 erließ die BH Neusiedl am See einen Ausweisungsbescheid gegen die Bf., der ihr am folgenden Tag in Graz ausgehändigt wurde. Am selben Tag stellte die rumänische Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat aus, das am 15.3.2002 bei der BH Neusiedl am See einlangte. Die Papiere wurden am 18.3.2002 der Bundespolizeidirektion Graz übermittelt, die sie unverzüglich an das Polizeianhaltezentrum weiterleitete. Am 22.3.2002 wurde die Bf. mit dem Zug nach Rumänien abgeschoben.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit bzw. Recht auf Information über die Gründe der Festnahme), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:

Die Regierung wendet ein, die Bf. habe nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, da sie keine Beschwerde gegen die behauptete Rechtswidrigkeit ihrer Anhaltung an den UVS erhoben habe. Zwar müssten Beschwerden an den UVS auf Deutsch erhoben werden, doch würden in anderen Sprachen verfasste Beschwerden nicht zurückgewiesen, sondern die Verbesserung aufgetragen. Die Bf. hätte also eine Beschwerde in rumänischer Sprache oder mit Hilfe einer deutsch sprechenden Person einbringen können.

Die Bf. bestreitet die Ansicht der Regierung und behauptet, sie wäre nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den UVS in der Lage gewesen, da sie den Schubhaftbescheid nicht in einer ihr verständlichen Sprache erhalten habe. Über die Möglichkeit, eine Beschwerde in einer ihr verständlichen Sprache einzubringen, sei sie nicht informiert worden.

Die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht nach Ansicht des GH in engem Zusammenhang mit dem inhaltlichen Vorbringen der Bf. und sollte daher zusammen mit der Entscheidung in der Sache behandelt werden.

Zum materiellen Vorbringen der Bf. unter Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK bringt die Regierung vor, die Schubhaft der Bf. sei rechtmäßig gewesen, da sie der Sicherung ihrer Abschiebung gedient hätte. Die Tatsache, dass das Heimreisezertifikat erst am 13.3.2002 ausgestellt worden sei, wäre den österreichischen Behörden nicht zurechenbar. Auch die verbleibenden sieben Tage bis zur Abschiebung der Bf. seien nicht auf eine Inaktivität der Behörden zurückzuführen, die ihre Abschiebung organisieren und sich mit den ungarischen Behörden koordinieren hätten müssen.

Die Bf. behauptet, ihre Anhaltung wäre unrechtmäßig gewesen. Sie habe nie die Absicht gehabt, unrechtmäßig nach Österreich einzureisen. Ihr sei einfach nicht bewusst gewesen, dass die von den französischen Behörden ausgestellten Dokumente keine gültigen Reisepapiere waren. Außerdem wären weniger schwerwiegende Maßnahmen zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens ausreichend gewesen.

Zu Art. 5 Abs. 2 EMRK bringt die Bf. vor, sie sei nicht ausreichend über die Gründe für ihre Festnahme und die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde informiert worden.

Angesichts der Vorbringen der Parteien gelangt der GH zu der Ansicht, dass die Beschwerde schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Die Beschwerde kann daher nicht für offensichtlich unbegründet erklärt werden. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Der GH ruft in Erinnerung, dass Art. 6 EMRK auf Verfahren über Einreise, Aufenthalt und Abschiebung Fremder nicht anwendbar ist. Dieser Beschwerdepunkt ist daher ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und somit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Zur Beschwerde der Bf., die Weigerung der Behörden, auf ihre Bitte um einen Anwalt und einen Dolmetscher zu reagieren, stelle eine erniedrigende Behandlung dar, stellt der GH fest, dass diese Behandlung das für die Anwendung von Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erreicht.

Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und muss gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 29.6.2006, Bsw. 34082/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 175) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_4/Rusu.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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