Texte intégral
OGH 10Nc15/06x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Landwirt, , vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christine M, vertreten durch Mag. Andreas Jakauby, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR
6. 500 s.A., infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Deutschlandsberg zurückgestellt.
Begründung:
Begründung
Der Kläger begehrte mit der am Bezirksgericht des Wohnsitzes der Beklagten eingebrachten Mahnklage die Zahlung von EUR 6.500 s.A. Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Deutschlandsberg erlassenen Zahlungsbefehl.
Sodann stellten beide Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 31a JN.
Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte den Akt kommentarlos dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Streitteile haben noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragt. In diesem Fall hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a JN die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen. Eine funktionale Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes besteht nicht. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.