Texte intégral
OGH 8ObA47/06d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Rudolf Vyziblo als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, Hilfsgärtner, , vertreten durch Dr. Alfred Hawel ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei AGmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 2006, GZ 12 Ra 18/06p-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Dass es sich bei der Beklagten um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Einrichtung für Menschen mit Behinderungen handelt und dass daher auf das Verhalten des bei ihr beschäftigen (behinderten) Klägers nicht der sonst übliche Maßstab angelegt werden kann, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Es hat aber auch zu Recht darauf verwiesen, dass die Rücksichtnahme auf den Kläger schon deshalb Grenzen haben muss, weil der Beklagten auch eine erhöhte Verantwortung gegenüber den anderen bei ihr beschäftigten Behinderten zukommt, die vom Kläger wiederholt sexuell belästigt wurden. Auch den Einwand, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Verhalten des Klägers durch psychologische Betreuung bzw therapeutische Behandlung zu ändern, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint; für eine solche Verpflichtung fehlt es aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen an einer rechtfertigenden Grundlage.
Den Einwand des Klägers, er sei nicht ausreichend ermahnt worden, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen mit keineswegs unvertretbarer Begründung verneint.