AUSL EGMR Bsw33554/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.2006
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Lykourezos gegen Griechenland, Urteil vom 15.6.2006, Bsw. 33554/03.
Spruch
Art. 8 EMRK, Art. 3 1. ZP EMRK - Entzug des Abgeordnetenmandats trotz rechtmäßiger Wahl.
Verletzung von Art. 3 1. ZP EMRK (einstimmig).
Keine Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für materiellen Schaden, € 14.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist seit 1960 eingetragenes Mitglied der Athener Rechtsanwaltskammer. Im April 2000 nahm er als Kandidat der Partei „Nea Dimokratia" erfolgreich an den Parlamentswahlen teil. Er erhielt ein Abgeordnetenmandat für die Dauer von vier Jahren. Am 18.2.2003 erhob eine gewisse Frau Apostolou, eine ehemalige Wählerin aus dem Wahlkreis des Bf., Beschwerde gegen ihn beim Höchstgericht in seiner Eigenschaft als Sondergerichtshof in Wahlrechtsfragen. Sie brachte vor, mit Rücksicht auf Art. 57 der griechischen Verfassung (Anm.: Gemäß dem im Zuge der Verfassungsreform 2001 neu eingeführten Art. 57 der griechischen Verfassung dürfen Abgeordnete zum Parlament während der Ausübung ihres Mandats – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keinen anderen Beruf ausüben. Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass die berufliche Unvereinbarkeitsregelung mit Erlass eines Ausführungsgesetzes, jedoch spätestens am 1.1.2003 in Kraft tritt.) sei die Stellung des Bf. als Parlamentsabgeordneter mit der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt unvereinbar.
In der am 7.5.2003 stattfindenden mündlichen Verhandlung wendete der Bf. ein, das in Art. 57 der griechischen Verfassung vorgesehene Ausführungsgesetz sei noch nicht erlassen worden. Die in Frage stehende Unvereinbarkeitsregelung habe somit niemals Rechtsgültigkeit erlangt. Darüber hinaus verlange er seit 1.1.2003 für seine rechtsanwaltlichen Tätigkeiten kein Honorar mehr, sondern übe diese unentgeltlich aus. Er könne daher gemäß der Definition des Art. 57 der griechischen Verfassung nicht als jemand angesehen werden, der einen Beruf ausübe.
Mit Urteil vom 3.7.2003 erklärte das Höchstgericht die Beschwerde von Frau Apostolou für berechtigt und befand den Bf. seines Abgeordnetenmandats für verlustig. Es verwarf den Einwand des Bf. hinsichtlich der kostenlosen Ausübung seiner Berufstätigkeit und hielt abschließend fest, das bis dato nicht erlassene Ausführungsgesetz vermöge an dem Inkraftreten der neuen Unvereinbarkeitsregelung mit 1.1.2003 nichts zu ändern. Insofern gehe auch das Argument des Bf. ins Leere, das Verfassungsprinzip des Vertrauensschutzes verbiete eine Anwendung von Art. 57 der griechischen Verfassung auf bereits gewählte Parlamentsabgeordnete. Im Juli 2003 wurde der Bf. von der Zweitplazierten auf der Wahlliste seiner Partei abgelöst.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen). In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Verlustigerklärung seines Abgeordnetenmandats habe gegen sein passives Wahlrecht und den Wunsch seiner Wähler verstoßen, ihren Kandidaten bis zum Ablauf seines Mandats im Amt zu sehen.
Es ist nicht Aufgabe des GH, sich über ein generelles Berufsverbot für Parlamentsmitglieder zu äußern. Er stellt jedoch fest, dass die in Art. 57 der griechischen Verfassung vorgesehene Unvereinbarkeitsregelung, womit Abgeordneten zum Parlament jegliche Berufsausübung verboten ist, nur in wenigen anderen europäischen Staaten (Russland, Spanien und Litauen) anzutreffen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Wahl des Bf. in ordnungsgemäßer Weise, das heißt im Einklang mit der Verfassung und dem geltenden Wahlrechtssystem, erfolgte. Weder Wähler noch Gewählter konnten zu diesem Zeitpunkt erahnen, dass diese Wahl während der vorgesehenen Legislaturperiode mit der Begründung, dass die gleichzeitige Ausübung eines Berufes mit den Pflichten eines Parlamentsabgeordneten unvereinbar sei, einmal in Frage gestellt werden könnte.
Der GH ist vom Vorbringen der Regierung nicht überzeugt, wonach die umstrittene Unvereinbarkeitsregelung bereits vor den Parlamentswahlen im Jahr 2000 angekündigt worden sei. Aus den Äußerungen von drei Abgeordneten der Opposition, die sich im Jänner 1998 zugunsten einer absoluten Unvereinbarkeitsregelung ausgesprochen hatten, lassen sich jedenfalls keine Rückschlüsse ableiten, wonach die zwei Jahre später zur Wahl antretenden Parlamentskandidaten eine solche Entwicklung hätten vorhersehen müssen. Auch die Berichte der parlamentarischen Unterausschüsse enthalten keinerlei Hinweise auf die geplante Einführung einer derartigen Regelung. Die Verlustigerklärung des Abgeordnetenmandats wegen Ausübung eines Berufes vor Ablauf der Legislaturperiode kam daher sowohl für den Bf. als auch für seine Wähler überraschend.
Der GH erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach Ziel und Zweck der Konvention die Anwendung und Interpretation ihrer Bestimmungen in einer Weise verlangen, dass deren Anforderungen nicht theoretisch und illusorisch bleiben, sondern vielmehr auf konkrete und effektive Art und Weise umgesetzt werden. Die Garantien des Art. 3 1. Prot. EMRK wären illusorisch, könnten ein Wahlkandidat bzw. seine Wähler ihrer jederzeit willkürlich beraubt werden. Unter diesen Umständen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass es dem Höchstgericht anzulasten ist, wenn dieses die seinerzeitige Wahl des Bf. aus dem Blickwinkel des nachträglich eingeführten Art. 57 der griechischen Verfassung beurteilte, ohne zu berücksichtigen, dass seine Wahl ursprünglich in rechtmäßiger Weise erfolgt war. Die höchstgerichtliche Entscheidung hatte zur Folge, dass der Bf. seines Abgeordnetenmandats verlustig ging und seine Wähler ihres Wunschkandidaten beraubt wurden, den sie in freier und demokratischer Wahl als Vertreter im nationalen Parlament ausersehen hatten. Dies stellt einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz bei der Wahl von Volksvertretern dar. Die Regierung vermochte keine überzeugenden Gründe zu nennen, wonach die Wahrung der demokratischen Ordnung die sofortige Anwendung der strikten Unvereinbarkeitsregelung gerechtfertigt hätte. Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig; übereinstimmendes Sondervotum von Richter Loucaides).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. behauptet, die Verpflichtung, seine parlamentarischen Funktionen niederzulegen, um seine Berufslaufbahn fortführen zu können, stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- bzw. Berufsleben dar.
In Anbetracht der festgestellten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK sieht der GH keinen Anlass zu einer Prüfung auch dieses Beschwerdepunktes (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Spielmann, gefolgt von Richterin Tulkens).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 20.000,– für materiellen Schaden, € 14.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987, A/113.
Matthews/GB v. 18.2.1999, NL 1999, 58; EuGRZ 1999, 200; ÖJZ 2000, 34.
Podkolzina/LV v. 9.4.2002, NL 2002, 64.
Melnychenko/UA v. 19.10.2004, NL 2004, 241.
Zdanoka/LV vom 16.3.2006, NL 2006, 78.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.6.2006, Bsw. 33554/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 142) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Lykourezos.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.