OGH 13Os34/06h

13Os34/06hTribunal supérieur14 juin 2006

Texte intégral

OGH 13Os34/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2006, GZ 122 Hv 129/05t-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Elisabeth T***** wurde (richtig:) insgesamt 15 Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie als Geschäftsführerin der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft E***** GmbH für die E***** GmbH Co KG in Wien vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, „indem sie keine bzw zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen meldete bzw entrichtete bzw unrechtmäßige Gutschriften bewirkte", und zwar für September bis Dezember 1995 in der Höhe von insgesamt 372.376 S (27.061,62 Euro) und für Jänner bis November 1996 in Höhe von insgesamt 2,012.276 S (146.237,80 Euro), mithin insgesamt in der Höhe von 173.303,19 Euro.

Der aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Nominell aus Z 4 kritisiert die Beschwerdeführerin die „Übergehung eines Beweismittels", nämlich in einem Schriftsatz des Verteidigers zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gestellte Fragen an den beigezogenen Sachverständigen Prof. Dr. K***** (ON 69). Prof. Dr. K***** hatte zuvor ein schriftliches Gutachten erstattet, dieses in der mehrfach neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung vorgetragen und sich im Zuge seiner mehrfachen Abhörung (auch) der Befragung durch die Angeklagte unterzogen.

In der Hauptverhandlung wurden die als „übergangen" reklamierten Fragen indes nicht gestellt und waren mithin auch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Schöffengerichtes, diese nicht zuzulassen, weswegen ein Verfahrensmangel (Z 4) von vornherein ausscheidet. Der Sachverständige hatte das in ON 69 enthaltene, ihm ersichtlich vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangte Vorbringen pauschal als irrelevant beurteilt (S 165 - 167/II). Sowohl das Gutachten des Sachverständigen als auch die Aussage der Angeklagten wurden, dem aus § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhellenden Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend, gar wohl erörtert (US 11 ff). Dabei ging das Schöffengericht von einer nicht ordnungsgemäß geführten Buchhaltung aus und erachtete die die subjektive Tatseite in Abrede stellenden Angaben der Angeklagten für widerlegt, sodass auch Nichtigkeit aus Z 5 zweiter Fall, in welcher Richtung das Rechtsmittelvorbringen verstanden werden kann, nicht vorliegt. Die sich in den Worten „Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht wird der" aus Z 4 gerügte „Sachverhalt auch unter dem Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Annahme der Subsumierbarkeit unter den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung geltend gemacht" erschöpfende Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen und verzichtet zudem auf eine methodengerechte Ableitung ihrer Rechtsbehauptung aus dem Gesetz. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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