OGH 15Os49/06d

15Os49/06dTribunal supérieur8 juin 2006

Texte intégral

OGH 15Os49/06d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joseph Ibrahim M***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Februar 2006, GZ 143 Hv 182/05s-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joseph Ibrahim M***** der Verbrechen (zu A./) nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und (zu B./) nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie (zu C./) des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider A./ gewerbsmäßig andere zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG) bestimmt, indem er von Mai bis Juli 2005 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter" in drei Angriffen unbekannt gebliebene Personen beauftragte, insgesamt etwa 600 Gramm Heroin (beinhaltend 1,25 % reines Heroin und 1,1 % reines Morphin) und etwa 300 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt etwa 60 %) aus dem Ausland nach Österreich einzuführen,

B./ von August 2004 bis 5. August 2005 insgesamt fünf im Urteil genannten Personen in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG), und zwar insgesamt ca 175,5 Gramm reines Kokain und 1,58 Gramm reines Heroin (beinhaltend auch 2,08 Gramm reines Morphin), durch Verkauf „überlassen", C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 96,1 Gramm Kokain (Reinsubstanz 52 Gramm), „5,2 Gramm Heroin (Reinsubstanz 0,07 Gramm Heroin und 0,06 Gramm Morphin)" sowie 0,5 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt 0,05 Gramm Delta-9-THC) erworben und bis zum 5. August 2005 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) spricht mit der Behauptung, der Ausspruch des Schöffengerichts über die Menge des eingeführten Heroins und Kokains und den Reinheitsgehalt des Kokains sei undeutlich, weil den festgestellten Werten die Ausdrücke „ungefähr" und „circa" vorangesetzt sind (US 5), schon deshalb keine entscheidenden Tatsachen an, weil das - für die vorgenommene Qualifikation der Taten zu A./ als „die" Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG erforderliche - zumindest zweifache Erreichen der großen Menge Suchtgifts (§ 28 Abs 6 SMG) bereits bei weniger als einem Zehntel der angenommenen Werte gegeben gewesen wäre.

Den weiteren Ausführungen zuwider blieben die Angaben des Zeugen K***** (S 493 ff/I, 439 ff/V) zu den Mengen des an ihn verkauften Suchtgifts nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), sondern wurden im Urteil dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend erörtert (US 6), ohne dass es im Rahmen der Beweiswürdigung einer Nacherzählung der konkreten vom Zeugen genannten Zahlen bedurft hätte (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 24, 38).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dies bloß bestreitenden Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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