AUSL EGMR Bsw10337/04

Bsw10337/04Autre juridiction8 juin 2006

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw10337/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Lupsa gegen Rumänien, Urteil vom 8.6.2006, Bsw. 10337/04.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 1 7. ZP EMRK - Ausweisung wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 7. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1965 in Jugoslawien geborene Bf. ließ sich 1989 in Rumänien nieder, wo er 1993 eine Handelsgesellschaft gründete. 1994 ging er eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen ein, 2002 wurde ein gemeinsames Kind geboren.

Am 6.8.2003 reiste der Bf., der sich im Ausland aufgehalten hatte, ungehindert nach Rumänien ein. Am nächsten Tag wurde er jedoch von Beamten der Grenzpolizei in seinem Haus abgeholt und nach Serbien und Montenegro abgeschoben.

Die Rechtsanwältin des Bf. beantragte am 12.8.2003 beim Berufungsgericht Bukarest die gerichtliche Überprüfung der gegen den Bf. ergangenen Ausweisungsentscheidung. In der einzigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übergab der Vertreter der Ausländerbehörde der Anwältin des Bf. die Kopie einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bukarest vom 28.5.2003, durch die der Bf. auf Antrag des rumänischen Geheimdienstes gemäß der Notstandsverordnung Nr. 194/2002 zur „unerwünschten Person" erklärt und ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden war. (Anm.: Gemäß § 83 der Notstandsverordnung Nr. 194 vom 12.12.2002 kann ein Ausländer zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn er sich an Aktivitäten beteiligt hat, welche geeignet sind, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wenn ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass er die Absicht hat, sich an solchen Aktivitäten zu beteiligen. Eine entsprechende Entscheidung der Staatsanwaltschaft führt zum sofortigen Verlust des Aufenthaltsrechts in Rumänien. Nach § 84 der Notstandsverordnung ist die Entscheidung der betroffenen Person zuzustellen.) Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass ausreichende Hinweise dafür vorliegen würden, dass der Bf. an Aktivitäten beteiligt wäre, die geeignet seien, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Vertreterin des Bf. beantragte daraufhin eine Vertagung, um ihrem Mandanten eine Kopie dieser Entscheidung der Staatsanwaltschaft übermitteln und weitere Anweisungen einholen zu können. Obwohl die Staatsanwaltschaft diesen Antrag unterstützte, weil nicht erwiesen war, dass die Entscheidung dem Bf. zugestellt worden sei, setzte das Berufungsgericht die Verhandlung fort. In der Sache selbst wies das Berufungsgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 28.5.2003 und gegen die Ausweisung ab.

Gegen diese Entscheidung konnte gemäß der Notstandsverordnung Nr. 194/2002 kein Rechtsmittel erhoben werden.

Die Lebensgefährtin des Bf. besuchte ihn in den Jahren 2003 und 2004 einige Male mit dem gemeinsamen Sohn in Serbien und Montenegro.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 1 7. Prot. EMRK (Verfahrensgarantien in Ausweisungsverfahren) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der GH stellt fest, dass die Beschwerde unter Art. 8 EMRK und Art. 1

7. Prot. EMRK nicht offensichtlich unbegründet ist und auch kein sonstiger Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Soweit sie sich auf diese Bestimmungen stützt, ist die Beschwerde daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend gemacht wird, erinnert der GH daran, dass Ausweisungsentscheidungen weder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen.

Soweit sich die Beschwerde auf Art. 6 EMRK stützt, ist sie daher ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und somit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Bf. bringt vor, seine Ausweisung und das Aufenthaltsverbot würden ihn in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.

1. Zum Vorliegen eines Eingriffs:

Die Regierung behauptet, durch die Abschiebung und das Aufenthaltsverbot würde nicht in das Privat- und Familienleben des Bf. eingegriffen, da er wiederholt in Serbien und Montenegro von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn besucht worden sei. Es ist unbestritten, dass der Bf. vor seiner Abschiebung ein Privat- und Familienleben in Rumänien hatte. Der Bf. kam 1989 in dieses Land, wo er sich rechtmäßig aufhielt. Er lernte Rumänisch, gründete eine Handelsgesellschaft und ging eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen ein, aus der ein Kind hervorgegangen ist, das sowohl die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt als auch jene Serbien und Montenegros. Sein Privat- und Familienleben wurde durch die Abschiebung in einer Art und Weise gestört, die nicht durch regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Kindes ausgeglichen werden konnte. Daher liegt ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf. vor.

2. Zur Rechtfertigung des Eingriffs:

Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten legitimen Ziele dient und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Der Ausdruck „gesetzlich vorgesehen" erfordert primär, dass die umstrittene Maßnahme auf einer Grundlage im innerstaatlichen Recht beruht. Er bezieht sich aber auch auf die Qualität dieses Rechts, indem er verlangt, dass es für die betroffenen Personen zugänglich und ausreichend präzise formuliert ist, damit vorhersehbar ist, welche Konsequenzen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Im spezifischen Kontext von Maßnahmen, die die nationale Sicherheit betreffen, kann das Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht das gleiche sein wie in vielen anderen Bereichen. Dennoch muss das innerstaatliche Recht eine Maßnahme zum Schutz vor willkürlichen Eingriffen der Behörden in die durch die Konvention garantierten Rechte gewähren.

Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot beruhten auf der Notstandsverordnung Nr. 194/2002. Die angefochtene Maßnahme hatte damit eine Grundlage im innerstaatlichen Recht. Da die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht worden war, ist auch das Erfordernis der Zugänglichkeit erfüllt.

Was die Bedingung der Vorhersehbarkeit betrifft, erinnert der GH daran, dass der Grad der geforderten Bestimmtheit der Gesetzgebung davon abhängt, welchen Bereich sie regelt. Bedrohungen der nationalen Sicherheit lassen sich schwer im Voraus definieren. Eine Person, die von einer auf Erwägungen der nationalen Sicherheit beruhenden Maßnahme betroffen ist, darf jedoch nicht aller Garantien gegen Willkür beraubt werden. Sie muss unter anderem in der Lage sein, die Maßnahme von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper überprüfen zu lassen und dabei die Möglichkeit haben, in einem kontradiktorischen Verfahren ihren Standpunkt zu vertreten. Im vorliegenden Fall wurde der Aufenthalt des Bf. in Rumänien durch die Staatsanwaltschaft für unerwünscht erklärt, ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre erlassen und der Bf. abgeschoben, weil ausreichende Informationen vorgelegen hätten, die auf seine Beteiligung an Aktivitäten hinweisen würden, die geeignet wären, die nationale Sicherheit zu gefährden.

Wie der GH feststellt, wurde gegen den Bf. kein Verfahren wegen Beteiligung an irgendeiner Straftat in Rumänien oder einem anderen Land eingeleitet. Die Behörden teilten ihm abgesehen von der genannten allgemeinen Begründung keine weiteren Details mit. Außer­dem wurde ihm die Entscheidung entgegen dem innerstaatlichen Recht nicht vor seiner Abschiebung zugestellt.

Das Berufungsgericht Bukarest beschränkte sich auf eine rein formelle Prüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Diese hat dem Gericht keine Einzelheiten über die dem Bf. zur Last gelegte Straftat mitgeteilt und das Gericht ging nicht über deren Behauptungen hinaus um zu verifizieren, ob der Bf. tatsächlich eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellte. Da dem Bf. vor den Verwaltungsbehörden oder dem Berufungsgericht nicht das Mindestmaß an Schutz vor behördlicher Willkür zuteil wurde, war der Eingriff in sein Privatleben nicht gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Daher hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK:

Der Bf. behauptet eine Verletzung der Verfahrensgarantien in Ausweisungsverfahren. Da er nie über die Gründe für seine Abschiebung informiert worden wäre, sei seine Anwältin nicht in der Lage gewesen, ihn vor dem Berufungsgericht zu verteidigen.

Für Ausländer, die abgeschoben werden sollen, gelten zusätzlich zu dem durch Art. 3 und Art. 8 iVm. Art. 13 EMRK gewährten Schutz auch die speziellen Garantien des Art. 1 7. Prot. EMRK. Diese Garantien sind nur auf Ausländer anwendbar, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Konventionsstaats aufhalten.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Bf. zum Zeitpunkt seiner Abschiebung rechtmäßig in Rumänien aufhielt. Auch wenn er aus Gründen der nationalen Sicherheit unverzüglich ausgewiesen wurde – was gemäß Art. 1 Abs. 2 7. Prot. EMRK zulässig ist – konnte er sich nach seiner Ausweisung auf diese Garantien berufen.

Die erste von dieser Bestimmung gewährte Garantie besteht darin, dass eine ausländische Person nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden darf. Da sich der Begriff „rechtmäßig" auf das innerstaatliche Recht bezieht, betrifft dieser Verweis wie in allen Bestimmungen der Konvention nicht nur das Bestehen einer rechtlichen Grundlage, sondern auch deren Qualität:

sie muss zugänglich und vorhersehbar sein und Schutz vor willkürlichen Eingriffen der Behörden in die Konventionsrechte gewähren.

Der GH verweist auf seine Feststellungen zu Art. 8 EMRK, wonach die Notstandsverordnung Nr. 194/2002, welche die Grundlage seiner Ausweisung bildete, dem Bf. nicht die Mindestgarantien gegen Willkür der Behörden gewährte. Obwohl der Bf. aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen wurde, liegt darin, dass das Gesetz den Anforderungen der EMRK nicht entsprach, eine Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK.

Abgesehen davon ist der GH der Ansicht, dass die Behörden in jedem Fall auch die Garantien des Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b 7. Prot. EMRK verletzt haben. Die Behörden haben es verabsäumt, dem Bf. auch nur die geringsten Hinweise auf die Straftat zu geben, der er verdächtigt wurde, und die Staatsanwaltschaft übermittelte ihm die gegen ihn erlassene Entscheidung nicht vor dem Tag der einzigen Verhandlung des Berufungsgerichts. Indem das Gericht alle Anträge auf eine Vertagung abwies, hinderte es die Anwältin des Bf. daran, die genannte Entscheidung zu studieren und Beweise zur Unterstützung ihres dagegen erhobenen Rechtsmittels zu beschaffen. Angesichts der rein formalen Überprüfung durch das Berufungsgericht gelangt der GH zu der Ansicht, dass der Bf. nicht in der Lage war, seinen Fall anhand von gegen die Ausweisung sprechenden Gründen prüfen zu lassen. Daher hat eine Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 15.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 3.000,– für

Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Leander/S v. 26.3.1987, A/116.

Maaouia/F v. 5.10.2000, NL 2000, 190; ÖJZ 2002, 109.

Boultif/CH v. 2.8.2001, NL 2001, 159.

Al-Nashif/BG v. 20.6.2002, NL 2002, 108; ÖJZ 2003, 344.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.6.2006, Bsw. 10337/04, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 139) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Lupsa.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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