Texte intégral
OGH 12Os40/06h (12Os41/06f)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pavol Z***** wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 602 Hv 15/04w des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 14. März 2006, AZ 22 Bs 64/06g, 65/06d (ON 196 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten (ON 197) gegen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die nachträgliche Strafminderung ablehnende Entscheidungen des Landesgerichtes Korneuburg (ON 192, 193) nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz keinen weiteren Rechtszug vorsieht (s §§ 357 Abs 3, 410 Abs 2 StPO).