AUSL EGMR Bsw39922/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.2006
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Tais gegen Frankreich, Urteil vom 1.6.2006, Bsw. 39922/03.
Spruch
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Tod in der Ausnüchterungszelle. Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem materiell-rechtlichen Aspekt (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Keine gesondere Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 50.000,– für immateriellen Schaden, € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind die Eltern von Pascal Tais, der am 7.4.1993 tot in einer Ausnüchterungszelle aufgefunden wurde.
Letzterer litt an AIDS und war am Abend des Vortags mit seiner Freundin in einen glimpflich verlaufenen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Um 23:00 Uhr wurden beide im Zuge einer Schlägerei von der Polizei festgenommen. Pascal Tais, der beträchtlich alkoholisiert und aggressiv war, wurde hierauf in das örtliche Krankenhaus zwecks Ermittlung seiner Haftfähigkeit gebracht. Da er sich einer Überprüfung seiner Körperfunktionen beharrlich widersetzte, schlugen die Polizeibeamten mehrmals mit ihren Gummiknüppeln auf ihn ein, um seinen Widerstand zu brechen. In ihrem medizinischen Attest stellte die diensthabende Ärztin keine besonderen Auffälligkeiten fest, wies jedoch darauf hin, dass sie keine vollständige Diagnose erstellen habe können.
In der Folge wurden er und seine Freundin in das Polizeikommissariat Arcachon überstellt, wo sie die Nacht in einer Ausnüchterungszelle bzw. in einem Anhalteraum verbrachten. Während der Nacht schrie und brüllte Pascal Tais fast unaufhörlich. Gegen 7:30 Uhr wurde er tot, in einer Lache von Blut und Exkrementen liegend, vorgefunden. Laut dem Haftprotokoll war seine Zelle viertel- bzw. halbstündlich über das Guckloch kontrolliert worden. Bei allen Eintragungen fand sich der Vermerk „RAS" (rien à signaler – nichts zu berichten). Noch am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung ein. Die Autopsie ergab, dass Pascal Tais an inneren Blutungen aufgrund eines Risses der Milz, ausgelöst durch einen traumatischen Schock, gestorben war. Ferner wurden im Bereich des Gesichts, des Halses, der Brust und der Gliedmaßen zahlreiche Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie am Hinterkopf eine klaffende Hautwunde entdeckt. Die Gutachter diagnostizierten ferner zwei Rippenbrüche und hielten fest, dass der angegriffene Gesundheitszustand des Verstorbenen mitbestimmend für seinen raschen Tod gewesen war. Am 19.4.1993 stellten die Bf. einen Strafantrag gegen unbekannt wegen Totschlags und unterlassener Hilfeleistung. Vom Gericht wurden mehrere Gutachten in Auftrag gegeben, die sich vorwiegend der Frage widmeten, zu welchem Zeitpunkt die bei Pascal Tais festgestellten Verletzungen aufgetreten wären und ob sein Tod im Falle ihrer rechtzeitigen Entdeckung hätte verhindert werden können. Am 2.6.1995 gab der Untersuchungsrichter einem Antrag der Bf. auf Einholung eines Gegengutachtens statt, wies jedoch das weitere Begehren auf Rekonstruktion der Geschehnisse im Krankenhaus bzw. auf dem Polizeikommissariat ab. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass der Tod von Pascal Tais wahrscheinlich durch einen heftigen Sturz gegen eine Kante der Zellenpritsche ausgelöst worden war. Die These der Bf., wonach die Verletzungen ohne weiteres auch durch einen brutalen Tritt in die Seite des Opfers hervorgerufen worden sein könnten, hielten sie hingegen für wenig plausibel.
Mit Beschluss vom 28.6.1996 stellte der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung mit der Begründung ein, die diensthabenden Wachebeamten könnten mit den fatalen Vorfällen nicht in Verbindung gebracht werden. Die Ursache für das Trauma, das den Tod von Pascal Tais ausgelöst habe, sei trotz eingehender medizinischer Untersuchungen ungeklärt geblieben und auch die gerichtlichen Ermittlungen hätten keinen Aufschluss darüber geben können, was sich nun wirklich am Morgen des 7.4.1993 zugetragen habe. Die plausibelste Erklärung sei, dass der Verstorbene sich seine tödlichen Verletzungen infolge eines Sturzes zugezogen hätte.
Der Beschluss wurde vom Gericht zweiter Instanz bestätigt. Ein Antrag der Bf. auf Zulassung der Anrufung des Höchstgerichts blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Der GH wird diesen Beschwerdepunkt sowohl unter seinem materiell-rechtlichen (Tod von Pascal Tais) als auch unter seinem verfahrensrechtlichen (Durchführung einer wirksamen Untersuchung) Aspekt prüfen.
1. Zum Tod von Pascal Tais:
Die Bf. bringen vor, der Tod ihres Sohnes sei eine Folge von durch die Polizeibeamten zugefügten Verletzungen.
a) Zur behaupteten Zufügung von Verletzungen durch die Polizei:
Festzuhalten ist, dass der Gesundheitszustand des Verstorbenen bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme Anlass zur Sorge gab. Angesichts seiner AIDS-Erkrankung, seiner Alkoholisierung und seiner nervlichen Verfassung befand sich dieser in einer entkräfteten und infolgedessen extrem verwundbaren Position.
Was die Ereignisse im Krankenhaus anlangt, ist zu sagen, dass die dem Verstorbenen im Zuge seiner ärztlichen Untersuchung verabreichten Schläge seine ohnehin angeschlagene gesundheitliche Verfassung noch weiter schwächten. Das medizinische Attest der diensthabenden Ärztin enthielt darüber lediglich banale Beobachtungen klinischer Natur, ohne jedoch auf die zahlreichen Blutergüsse, die klaffende Hautwunde am Kopf oder die zwei gebrochenen Rippen einzugehen, die im Zuge der Autopsie festgestellt wurden.
Es ist überdies nicht bekannt, welche Ereignisse sich während der Fahrt vom Krankenhaus zum Polizeikommissariat abspielten. Während das Gegengutachten festhält, dass darüber nichts bekannt sei, ist im Einstellungsbeschluss des Untersuchungsrichters davon die Rede, dass Pascal Tais während der Fahrt seinen Kopf unentwegt gegen die Plexiglasscheibe des hinteren Wagenabteils gestoßen habe. Zum Tod von Pascal Tais in der Ausnüchterungszelle ist festzuhalten, dass der Vermerk „RAS" im Haftprotokoll insofern problematisch ist, als sowohl in einem der Sachverständigengutachten als auch im Urteil des Gerichts zweiter Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Verstorbene die ganze Nacht hindurch geschrien habe. Im Einstellungsbeschluss findet sich ferner der Hinweis, einer der Wachbeamten habe um 7:00 Uhr morgens noch mit Pascal Tais gesprochen, eine derartige Eintragung lässt sich im Haftprotokoll allerdings nirgends finden. Gesetzt die These trifft zu, dass Pascal Tais wirklich an einem schlimmen Sturz starb, worauf die Rippenbrüche und der Milzriss hindeuten, so ist es unerklärlich, warum die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt nichts gehört oder bemerkt hatten, hätten sich die vernommenen Rufe doch in solche von peinigendem Schmerz verwandeln müssen. Ungeachtet dessen lehnte der Untersuchungsrichter den Antrag der Bf. auf Rekonstruktion der Ereignisse mit der Begründung ab, es könne ohnehin nicht mehr eruiert werden, wie diese tatsächlich abgelaufen waren.
Der GH kommt somit zu dem Ergebnis, dass es der Regierung nicht gelungen ist, eine plausible Erklärung für die Diskrepanzen bzw. Widersprüche zwischen dem medizinischen Attest und dem Autopsiebericht abzuliefern. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, woher die bei der Leiche festgestellten Verletzungen stammten und ob sie in jedem Fall nur während der Zeit der Anhaltung aufgetreten waren.
b) Zur behaupteten fehlenden Beaufsichtigung und medizinischen Betreuung von Pascal Tais:
Die Bf. rügen, ihr Sohn sei während seiner Anhaltung weder überwacht noch medizinisch versorgt worden.
Der GH stellt vorab fest, dass er sich der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz bzw. der Regierung, der Gesundheitszustand des Sohnes der Bf. sei zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung nicht besorgniserregend gewesen bzw. die Verbringung in eine Ausnüchterungszelle habe lediglich dem Schutz seiner Gesundheit gedient, nicht anzuschließen vermag. Die Entscheidung, ihn nicht stationär im Krankenhaus aufzunehmen und ihn stattdessen in eine Ausnüchterungszelle zu verbringen, ist bereits unter diesem Aspekt bedenklich. Aus dem Haftprotokoll geht hervor, dass die Ausnüchterungszelle erst um 7:30 Uhr von einem Wachebeamten betreten wurde, obwohl der Verstorbene die ganze Nacht hindurch geschrien hatte. Die Schreie, die dieser kurz vor seinem Ableben verlauten ließ, wurden seinem erregten Zustand zugeschrieben und in keiner Weise mit Hilferufen und Schmerzensschreien in Verbindung gebracht. Der GH hält es für reichlich paradox, von viertel- bzw. halbstündlichen Kontrollen zu sprechen, wenn die Polizeibeamten nicht einmal die Zelle betraten. Demgegenüber sind die Aussagen des Reinigungspersonals, das um 6:00 Uhr im Polizeikommissariat eingetroffen war, eindeutig: Sie sprechen alle von einem penetranten Fäkalgeruch im Gebäude und von der Wahrnehmung von wüsten Beschimpfungen von Richtung der Ausnüchterungszelle her. Aus den Gerichtsakten geht hervor, dass der abscheuliche Geruch bereits um 4:00 Uhr aufgetreten war, ohne dass irgend einer der Wachebeamten es für notwendig erachtet hätte, Nachschau in der Zelle zu halten bzw. Pascal Tais die gebührende medizinische Betreuung angedeihen zu lassen. Der vom Gericht zweiter Instanz angeführte Grund, die Wachebeamten hätten Angst gehabt, sich mit AIDS anzustecken, erscheint in diesem Zusammenhang geradezu unpassend.
Der GH ist somit davon überzeugt, dass Maßnahmen hätten getroffen werden können, um das Leben des Sohnes der Bf. zu retten. Laut dem Gegengutachten hätten sich die Verletzungen nicht als tödlich erwiesen, wären sie rechtzeitig und unter anderen Begleitumständen diagnostiziert worden.
c) Ergebnis:
Frankreich ist eine überzeugende Erklärung hinsichtlich der Umstände und der Ursache der Verletzungen, die zum Ableben des Sohnes der Bf. führten, schuldig geblieben. Es ist daher für den Tod von Pascal Tais verantwortlich. Die Teilnahmslosigkeit der diensthabenden Polizeibeamten dem gesundheitlichen Ausnahmezustand des Verstorbenen gegenüber und die fehlende polizeiliche und medizinische Beaufsichtigung während der Anhaltung begründen eine Verletzung der positiven Verpflichtung Frankreichs, das Leben von inhaftierten Personen zu schützen. Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem materiell-rechtlichen Aspekt (5:2 Stimmen; übereinstimmendes Sondervotum von Richter Kovler; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa und Lorenzen).
2. Zur behaupteten ineffektiven Untersuchung:
Die Bf. behaupten, es habe keine wirksame Untersuchung hinsichtlich der näheren Todesumstände stattgefunden.
Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren insgesamt zehn Jahre, wovon allein die Untersuchung erhebliche Zeit in Anspruch nahm. Das Gegengutachten wurde erst drei Jahre nach den fatalen Ereignissen erstellt. Dazu kommt, dass der Untersuchungsrichter die involvierten Polizeibeamten über die damaligen Ereignisse nicht zu Beginn der Untersuchung, sondern erst vier Jahre danach befragte. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass die Behörden in diesem Punkt mit ausreichender Schnelligkeit bzw. angemessener Sorgfalt gehandelt hätten.
Erwähnenswert ist ferner, dass die Freundin des Verstorbenen zu den Vorfällen nur oberflächlich befragt wurde, obwohl sie in der besagten Nacht im Gebäude anwesend war. Zwar gab es Schwierigkeiten hinsichtlich der Erlangung einer Zeugenaussage, da sie zwei Mal einer diesbezüglichen Vorladung nicht Folge geleistet hatte. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Behörden spezielle Schritte unternommen hätten, um ihre Befragung bzw. eine Gegenüberstellung mit den involvierten Polizeibeamten sicherzustellen.
Darüber hinaus findet es der GH bedauerlich, dass der Untersuchungsrichter einer Rekonstruktion der Geschehnisse nicht zugestimmt hat. So hat etwa das Gericht zweiter Instanz die Möglichkeit eines Fußtritts in die Seite von vornherein ausgeschlossen, während die Bf. ihrerseits die These eines Sturzes als unglaubhaft erachteten. Eine Rekonstruktion hätte das Ausgehen von einem Milzriss als unmittelbare Todesursache für den Fall erhärten können, dass die Verletzungen tatsächlich während der Anhaltung in der Ausnüchterungszelle aufgetreten waren. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Behörden es verabsäumt haben, eine effektive – und vor allem zügige – Untersuchung hinsichtlich der Umstände des Todes von Pascal Tais voranzutreiben. Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 50.000,– für immateriellen Schaden, € 20.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Salman/TR v. 27.6.2000.
Keenan/GB v. 3.4.2001, NL 2001, 65.
Paul und Audrey Edwards/GB v. 14.3.2002, NL 2002, 55.
Anguelova/BG v. 13.6.2002.
Slimani/F v. 27.7.2004, NL 2004, 196.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.6.2006, Bsw. 39922/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 126) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Tais.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.