Texte intégral
OGH 2Ob30/06k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 8.901,30 sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 2. März 2006, GZ 2 Ob 30/06k-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zur Durchführung der notwendigen Erhebungen über die im Berichtigungsantrag der beklagten Partei behauptete Zustelldiskrepanz zurückgestellt.
Begründung:
Begründung
Mit Beschluss vom 2. 3. 2006, GZ 2 Ob 30/06k-47, hat der Oberste Gerichtshof die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sowie die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei als verspätet zurückgewiesen. Zum letztgenannten Ausspruch war (nach der Aktenlage) davon ausgegangen worden, dass der Freistellungsbeschluss des Berufungsgerichtes (§ 508a ZPO) dem Vertreter der Revisionsgegnerin am 5. 12. 2005 zugestellt worden war, sodass die erst am 17. 1. 2006 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung (um einen Tag) verspätet erstattet worden sei. In ihrem nunmehr an den Obersten Gerichtshof gerichteten Berichtigungsantrag führt die beklagte Partei aus, dass das fristauslösende Zustelldatum tatsächlich der 6. 12. 2005 gewesen sei, sodass die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung am 17. 1. 2006 geendet habe und damit gewahrt worden sei.
Tatsächlich weist sowohl der Vorlagebericht (ON 46) als auch der Rückschein (Übernahmsbestätigung) - Beilage in Kopie im Berichtigungsschriftsatz, Original im R-Akt des Berufungsgerichtes - das auch vom Obersten Gerichtshof unterstellte Zustelldatum 5. 12. 2005 auf. Der Berichtigungswerber verweist hiezu jedoch auf das vorgelegte Original des Freistellungsbeschlusses des Berufungsgerichtes samt Kanzleieingangsstempel 6. 12. 2005, woraus sich ergebe, das die Frist auch erst an diesem Tag begonnen habe. Das Datum „5. Dez." sei „nachträglich und ohne Wissen der Beklagtenvertretung bei Gericht hinzugefügt worden". Zur verlässlichen Abklärung dieser Unklarheiten vor Entscheidung über den gestellten Berichtigungsantrag ist es erforderlich, entsprechende Erhebungen durch das Erstgericht vornehmen zu lassen. Insbesondere wird dabei abzuklären sein, ob der wiedergegebene Vorwurf einer „nachträglichen" (und damit falschen) Datumseinsetzung zutrifft. Es war daher zunächst wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.