OGH 1Ob80/06f

1Ob80/06fTribunal supérieur16 mai 2006

Texte intégral

OGH 1Ob80/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1. Gert L*****, 2. Gert L***** Gesellschaft mbH, 3. M***** mbH, 4. A***** Vertriebsgesellschaft mbH, und 5. E***** mbH, *****, die Zweit- bis Fünftantragsteller vertreten durch den Erstantragsteller als Geschäftsführer, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. November 2005, GZ 6 Nc 58/05p-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der Erstantragsteller ist geschäftsführender Gesellschafter der zweit- bis fünftantragstellenden Gesellschaften. Sämtliche Antragsteller haben am 21. 8. 2000 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich - aus Anlass eines 1982 gegen den Erstantragsteller beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleiteten Strafverfahrens gestellt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. 7. 2001, 18 Nc 6/00v-12, wurden die Verfahrenshilfeanträge ab- bzw zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Oberlandesgericht Graz bestätigt. Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses dagegen und neuerliche Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung der Amtshaftungsklage wurden (rechtskräftig) abgewiesen. Mit Beschluss vom 4. 10. 2002 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklage vom 27. 12. 2001, 22. 2. 2002 und 20. 6. 2002 sowie einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag für das „Hauptverfahren" vom 7. 9. 2002 ab. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diesen Beschluss. Die Antragsgegner beantragten die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses sowie neuerlich zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. In der Folge wurden mehrere Verfahrenshilfeanträge der Antragsteller zur Einbringung weiterer Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklagen jeweils (rechtskräftig) abgewiesen.

Der am 13. 6. 2004 von den Antragstellern gegen den Erstrichter erhobene Ablehnungsantrag blieb in beiden Instanzen erfolglos. Zur Einbringung eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen die Rekursentscheidung suchten die Antragsteller neuerlich um Bewilligung der Verfahrenshilfe an. Die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juni 2005, AZ 2 R 89/05h, bestätigt.

Am 6. 7. 2005 (Einlangen bei Gericht) lehnten die Antragsteller die an der letztgenannten Entscheidung beteiligten Richter des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Graz mit der Begründung ab, dass „seitens des gesamten Gerichts des ZRS Graz mit Vorsatz die rechtsstaatlichen Normen nicht eingehalten würden". Die Ausführung der Ablehnungsgründe lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Antragsteller pauschal dem gesamten Senat „systemimmanente innerstaatliche Rechtsverweigerung" vorwerfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Graz den Ablehnungsantrag ab. Das Ablehnungsverfahren sei nicht geeignet, mittelbar eine „weitere" Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen herbeizuführen. Eben dies sei aber beabsichtigt, wenn wie hier persönliche, eine etwaige Befangenheit begründende Umstände weder behauptet noch bescheinigt würden; selbst bei der zu Grunde gelegten „groben Unrichtigkeit der Sachentscheidung" bedürfte es noch eines besonderen Anhaltspunkts für die Besorgnis einer Befangenheit. Hinzu komme, dass von einer rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache auszugehen sei, was dem Aufgreifen einer Befangenheit jedenfalls entgegenstehe. Der Rekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.

Auf die von den Antragstellern gerügte Nichtigkeit wegen behaupteter unwirksamer Zustellung und fehlender Rechtsmittelbelehrung ist schon deshalb nicht einzugehen, da die Antragsteller ohnehin fristgerecht Rekurs erhoben haben.

Abgesehen von der - hier nicht relevanten - weitwendigen Wiederholung von Fehlverhalten, das von hier nicht betroffenen Richtern gesetzt worden sein soll, relevieren die Antragsteller als Rekursgrund, dass auch eine unrichtige Sachentscheidung zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden könne und schon aus diesem Grund eine Äußerung der abgelehnten Richter erforderlich gewesen wäre. Auf diese Ausführungen, die im Widerspruch zur herrschenden Auffassung stehen (Mayr in Rechberger ZPO2 § 19 JN Rz 6 mwN), ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist nach Rechtskraft der Sachentscheidung eine Ablehnung ausgeschlossen (6 Ob 113/01p; 6 N 509/02; RIS-Justiz RS0046032). Hier ist - ungeachtet der von den Antragstellern immer wieder unternommenen Versuche, eine Wiederaufnahme des Verfahrens über ihren zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gestellten Verfahrenshilfeantrag zu erreichen - die Entscheidung über die Verfahrenshilfe längst rechtskräftig. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

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