OGH 9ObA17/06z

9ObA17/06zTribunal supérieur29 mars 2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5690/3/06 = infas 2006,157/A62 - infas 2006 A62 XPUBLEND

Texte intégral

OGH 9ObA17/06z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat. Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz G*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 1.267,41 sA brutto, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2005, GZ 7 Ra 132/05s-13, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. April 2005, GZ 17 Cga 41/05f-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 737,23 (darin EUR 122,87 an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1. 2. 1999 bis 6. 8. 2004 bei der Beklagten als Bodenleger auf Akkordlohnbasis beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe anzuwenden. Wegen der Abrechnung nach Akkordtarifen legen die Dienstnehmer der Beklagten für jeden Kalendermonat einen Arbeitszettel vor, der für die Monatsabrechnung herangezogen wird. Da die Lohnabrechnungen jeweils um den 20. eines jeden Monates abgeschlossen werden, um die Auszahlung der Löhne bis spätestens zum Monatsletzten zu gewährleisten, erfolgt die Auszahlung des Lohnes für den betreffenden Monat jeweils am Ende des folgenden Monates. Im ersten Monat eines neuen Dienstverhältnisses wird eine pauschal ermittelte Summe zur Auszahlung gebracht. So erhielt der Kläger im Februar 1999 eine Zahlung in Höhe des Klagebetrags, die von der Beklagten von der letzten Gehaltsabrechnung (für Juli 2004) in Abzug gebracht wurde. Der Kläger begehrt nun die Nachzahlung des seiner Ansicht nach unberechtigten Abzuges. Eine Aufrechnung habe nicht wirksam vorgenommen werden können, da ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bereits verjährt gewesen sei.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, sie habe angesichts der von ihr gehandhabten Lohnabrechnung und -auszahlung während des aufrechten Dienstverhältnisses keine Möglichkeit gehabt, eine Aufrechnung zu erklären, sodass erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Lohnansprüche für den letzten Arbeitsmonat habe aufgerechnet werden können. Auch wenn keine Vereinbarung über die Verrechnung des im ersten Monat geleisteten Pauschalbetrags getroffen worden sei, sei gewissermaßen eine laufende Rechnung geführt worden, wobei eine Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs wie bei einer Kontokorrentabrede nicht eingetreten sei. Die „Vereinbarung" habe die Wirkung einer Stundung, sodass die Verjährung erst dann zu laufen beginne, wenn feststehe, dass die von den Parteien erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung beginne die Verjährung von Lohnvorschüssen regelmäßig erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der dreijährigen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB unterlägen auch Ansprüche des Dienstgebers wegen der auf Entgeltsforderungen gewährten Vorschüsse. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege eine schlüssige Kontokorrentabrede nicht vor; eine schon bei Vertragsabschluss vorliegende darauf gerichtete Absicht der Parteien sei nicht erkennbar. Im Übrigen liege kein ausreichend substantiiertes Klagevorbringen vor. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist sei der Zeitpunkt, zu dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Mangels einer Stundungsvereinbarung und mangels einer Vereinbarung über die Fälligkeit liege es in der Natur des Lohnabrechnungssystems der Beklagten, dass die Fälligkeit des Lohnvorschusses dann eintritt, wenn feststeht, wie hoch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für diesen Monat gewesen sei. Spätestens im März 1999 sei für die Parteien klar gewesen, welcher Entgeltsanspruch dem Kläger für Februar 1999 zugestanden sei, weshalb der Vorschuss mit dem Gehalt für März 1999 abzuziehen gewesen wäre.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Das Erstgericht habe übersehen, dass die Beklagte die Folgezahlungen auf Grund einer Abrechnung für den Vormonat vorgenommen habe. Damit habe sie ein Verhalten gesetzt, welches vom Kläger so zu deuten gewesen sei, dass eine Endabrechnung erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses - sei es auch durch Abzug von dann fällig werdenden Entgelten - erfolgen werde. Da somit die Fälligkeit des Klagebetrags (gemeint offenbar: des Rückforderungsanspruchs) erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten sei, habe die Beklagte die Pauschalzahlung für Februar 1999 nicht früher einbehalten dürfen. Erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses sei festgestanden, dass die von den Parteien bisher geübte künftige „Verrechnung" in Zukunft nicht mehr möglich sei, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Aufrechnungserklärung habe somit die Tilgung der wechselseitigen Forderungen herbeigeführt. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht „im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung" halte.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, dass es sich bei der von der Beklagten im Februar 1999 geleisteten Zahlung nicht um einen Lohn- bzw Gehaltsvorschuss bzw um eine „Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt" gehandelt hat. Nachdem auch die Beklagte selbst erklärt hat, die fragliche Zahlung sei „für Februar 1999" geleistet worden, liegt vielmehr eine Akonto- bzw Abschlagszahlung auf die (noch nicht exakt bestimmbaren) Lohnansprüche des Klägers für diesen Monat vor, weshalb das Erstgericht richtig die Frage gestellt hat, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte über die richtige Höhe des dem Kläger zustehenden Februarlohnes nicht mehr im Unklaren sein konnte. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass eine einseitige, von den vertraglichen Abreden abweichende Verrechnung des Arbeitslohnes durch den Dienstgeber nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung - noch dazu zu dessen Nachteil - führen kann.

Wenn sich die Beklagte wiederholt auf die von ihr gepflogene Abrechnungsmodalität beruft, übersieht sie, dass diese mit den klaren einschlägigen Regelungen des Kollektivvertrages im Widerspruch steht, auf den der Dienstvertrag in seinem Punkt 9 („sofern keine Regelung erfolgt, gilt der Kollektivvertrag") im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Entgeltes ausdrücklich Bezug nimmt. Auch wenn im § 5 („Akkordarbeit") des Kollektivvertrages für das Bodenlegergewerbe die Möglichkeit eröffnet wird, schriftlich einen abweichenden Stundenlohn für die Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem zu vereinbaren, so differenzieren die allgemeinen Lohnbestimmungen in § 6 KV nicht zwischen der Arbeit im gewöhnlichen System und jener im Akkordsystem, sondern legen generell fest, dass die Lohnauszahlung in der Regel - anders bei Vereinbarung eines Wochenlohns - monatlich erfolgt und die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen hat, dass diese Entgelte bis zum 5. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind.

Die tatsächlich gepflogene Abrechnungsmodalität steht daher mit den Regelungen des Kollektivvertrags im Widerspruch. Die Beklagte wäre auch bei der Abrechnung des Akkordlohnes verpflichtet gewesen, diese so vorzunehmen, dass das Entgelt für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) dem Dienstnehmer bis zum 5. des Folgemonates zur Verfügung steht. Hätte sie dies getan, wäre sie auch in der Lage gewesen, die für den Februar 1999 geleistete Akontozahlung mit den für diesen Monat exakt ermittelten Lohnansprüchen zu verrechnen und eine allfällige Differenz zu ihren Gunsten im März 1999 auszugleichen. Es ist vom KV auch nicht gedeckt, die Auszahlung des Monatslohns von vom Dienstnehmer zu erstellenden Arbeitszetteln abhängig zu machen. Dass sich die Beklagte bei der Art ihrer Abrechnung in unzulässiger Weise von den eindeutigen Bestimmungen des Kollektivvertrages entfernt hat, kann nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch später als bei rechtmäßigem Vorgehen zu laufen begonnen hätte. Das Vorliegen einer gemäß § 6 Pkt 1 des KV zulässigen Betriebsvereinbarung, deren Inhalt für die Frage der Fälligkeit des Monatslohnes von Bedeutung wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Soweit sich die Revisionsgegnerin auf die zu 9 ObA 144/00t ergangene Entscheidung beruft, ist festzuhalten, dass der (kurzen) Begründung dieses Zurückweisungsbeschlusses der maßgebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen ist; dort lag aber offenbar kein Widerspruch der Individualvereinbarung zu kollektivvertraglichen Bestimmungen vor. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten durch Abzug vom Monatslohn für Juli 2004 war wegen des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB der Rückforderungsanspruch der Beklagten somit bereits verjährt, sodass die Aufrechnungserklärung keine Rechtswirkungen herbeiführen konnte. Somit ist das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.

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