OGH 7Ob57/06t

7Ob57/06tTribunal supérieur29 mars 2006

Texte intégral

OGH 7Ob57/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Herbert M*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Ing. Gabriele K, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Dezember 2005, GZ 16 R 415/05a und 16 R 416/05y-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. Oktober 2005, GZ 13 A 100/04t-20, bestätigt und der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. Oktober 2005, GZ 13 A 100/04t-21, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 59 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht sprach im angefochtenen Beschluss ON 20 zu Punkt 3 aus, dass zur Kenntnis diene, dass die Tochter des Erblassers der Abhandlung beigezogen worden sei und das Legat (Eigentumswohnung des Erblassers) nicht angenommen habe. Im angefochtenen Beschluss ON 21 antwortete es den Nachlass zur Gänze an die erbserklärte Erbin (Witwe) ein und führte aus, dass das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung des Erblassers für die Witwe zu verbüchern sein werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen den Beschluss ON 20 keine Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 21 zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jeweils im Hinblick auf § 59 Abs 1 Z 2 und § 62 Abs 1 AußStrG nF nicht zulässig sei. Es seien keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung zu beantworten.

Das Erstgericht legte den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Über dieses Rechtsmittel kann derzeit nicht entschieden werden. Gemäß § 59 Abs 2 AußStrG hat das Rekursgericht, wenn es über einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, entscheidet, nicht nur auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zulässig ist oder nicht, sondern auch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist notwendig, um beurteilen zu können, ob nach § 62 Abs 5 AußStrG ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Sollte der Entscheidungsgegenstand nämlich EUR 20.000 nicht übersteigen, so bestünde zur Zeit keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes. Der Schriftsatz wäre dann allerdings (allenfalls nach Verbesserung) als Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 63 AußStrG zu verstehen, worüber das Rekursgericht zu entscheiden hätte.

Zur Abklärung, ob also überhaupt dem Obersten Gerichtshof zur Zeit Entscheidungskompetenz über das Rechtsmittel zukommt, ist vom Rekursgericht der Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG nachzutragen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.