Texte intégral
OGH 13Os68/05g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal in der Strafsache gegen Robert S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 32/05g des Landesgerichtes Innsbruck, nichtöffentlich den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ausfertigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2005, GZ 13 Os 68/05g-9, wird gemäß § 270 StPO der mündlichen Verkündung des Urteils dahin angeglichen, dass der erste Absatz der Seite 3 zu lauten hat:
„Robert S***** hat durch die unter Punkt C des Schuldspruchs bezeichnete Tat das Vergehen des versuchten Hausfriedenbruches nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB begangen."
und demgemäß im ersten Absatz der Seite 12 dahin ergänzt, dass es nach dem Wort „blieb" zu lauten hat: „desgleichen der Hausfriedensbruch".
Gründe:
Begründung
Es liegt ein durch die schriftlichen Aufzeichnungen der Generalprokuratur dokumentierter Ausfertigungsfehler vor (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 270 Rz 55b).