OGH 7Ob43/06h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ali K*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.901,03 sA, über die „außerordentliche" Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 3 R 98/05m-55, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 2004, GZ 31 Cg 36/02g-43, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger, der bei der Beklagten im Rahmen einer Haushaltsversicherung gegen Brandschaden versichert war, begehrte aus einem Versicherungsfall, der sich im September 2001 ereignet hatte, zuletzt (nach Klagseinschränkung) restliche EUR 5.901,03. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene „außerordentliche" Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist ein zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine außerordentliche Revision zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann eine Partei in einem solchen Fall allerdings einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Die Vorlage der „außerordentlichen" Revision des Klägers direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittels des Klägers gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.