OGH 8ObA58/05w

8ObA58/05wTribunal supérieur8 sept. 2005

Texte intégral

OGH 8ObA58/05w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter M***** H*****, gegen die beklagte Partei V***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.048,31 brutto zuzüglich EUR 7.982,40 netto (Revisionsinteresse EUR 22.021,23) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2005, GZ 7 Ra 57/05m31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte bekämpft in ihrer außerordentlichen Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG nicht verwirklicht habe. Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach an leitende Angestellte strengere Anforderungen hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit zu stellen seien. Entscheidend sei nämlich, welche Tätigkeiten der Angestellte zum Zeitpunkt seiner Entlassung ausgeübt habe und in welcher Funktion er an jene Dokumente und Kenntnisse gelangt sei, die er widerrechtlich habe außer Haus schaffen wollen.

Unter die Vertrauensunwürdigkeit fällt jede Handlung oder - bei Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln - Unterlassung des Angestellten, die ihn des dienstlichen Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (Arb 11.182; Arb 9.862 uvm). Darüber ob die Befürchtung gerechtfertigt ist, entscheiden nicht die subjektiven Empfindungen des Arbeitgebers, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt (Arb 11.807; Arb 10.212; Friedrich in Marhold/G. Burgstaller/H. Preyer, Angestelltengesetz § 27 Rz 73 mwN; ua).

Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger sich rechtswidrig Zugang zu den in einem grauen BeneOrdner enthaltenen Unterlagen verschafft hätte oder er die Mitnahme der Unterlagen in irgendeiner Weise verheimlichen wollte. Insbesondere erfolgte der beabsichtigte Heimtransport der Unterlagen nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern mit dem Auftrag der Vorgesetzten, seine privaten Gegenstände aus dem Büro zu entfernen. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Kläger informierten die Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch vom Vorfall, die dem Kläger gegenüber äußerte, dass „von einer Entlassung keine Rede sein könne".

Ausgehend davon, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger zwar objektiv kein erkennbares dienstliches Interesse an der Mitnahme der im grauen Ordner enthaltenen Firmenunterlagen gehabt habe und sein Standpunkt, diese aus dem Büro entfernen zu dürfen, im Ergebnis nicht berechtigt sei, letztlich die ungeordnete Vermengung privater und Firmenunterlagen in einer Mappe schon in Anbetracht der jahrelangen unbeanstandeten Tätigkeit über eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehe, eine krasse Fehlbeurteilung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

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