OGH 2Nc36/05z

2Nc36/05zTribunal supérieur6 sept. 2005

Texte intégral

OGH 2Nc36/05z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie B*****, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Ing. Heinz Peter B*****, wegen Unterhalt, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

In ihrer am 1. 12. 2003 am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten, ihrem Vater, Unterhalt und berief sich auf Parteienvernehmung und Vernehmung ihrer Mutter, bei der sie in Bad Hofgastein wohne (ON 1).

In einem Schriftsatz vom 28. 2. 2004 bezeichnete der Beklagte Bad Hofgastein als seinen Hauptwohnsitz (ON 10).

Am 13. 4. 2004 beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil er sich in Wien regelmäßig aufhalte und die Klägerin dort angeblich eine Schule besuche (ON 20).

Am 31. 8. 2004 sprach sich der Klagevertreter gegen eine Delegierung aus, weil sich der ordentliche Wohnsitz des Beklagten nach wie vor in Bad Hofgastein befinde (ON 23).

Am 14. 9. 2004 gab der Beklagte bekannt, dass er jetzt ständig in Wien lebe (ON 25).

Am 11. 8. 2005 erklärte die Klägerin, sie möchte in Zukunft im Raum Gastein arbeiten, derzeit lebe sie aber in Wien; sie möchte dennoch keine Delegierung von St. Johann im Pongau nach Wien (ON 46). Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau hält eine Delegierung nicht für zweckmäßig, weil der Beklagte immer noch einen Wohnsitz in Bad Hofgastein besitze und sich die Klägerin gegen eine Delegierung ausgesprochen habe (ON 47).

Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist eine solche abzulehnen.

Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall hält sich nach den Angaben der Parteien der Beklagte nunmehr ständig in Wien auf, die Klägerin möglicherweise nur vorübergehend; die zu vernehmende Zeugin wohnt in Bad Hofgastein. Da neuerliche Aufenthaltswechsel der Parteien während des Verfahrens, dessen Ende noch nicht absehbar ist, nicht auszuschließen sind, und auch die Zeugin nicht in Wien wohnt, ergibt sich kein eindeutiger und verlässlicher Schwerpunkt für eine Gerichtstätigkeit in Wien, weshalb eine Delegierung gegen den Willen der Klägerin nicht vorzunehmen war.

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