OGH 9Nc20/05y

9Nc20/05yTribunal supérieur2 sept. 2005

Texte intégral

OGH 9Nc20/05y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, Heizung-Sanitär-Haustechnik, , vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei H GesmbH, *****, vertreten durch DI. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen EU 12.849 s. A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht mit seiner an das Handelsgericht Wien gerichteten Klage Gewährleistungs-(Wandlungs-) sowie Schadenersatzansprüche geltend. Die Beklagte habe ihm eine vollautomatische Hackschnitzelfeuerungsanlage mit Rückbrandsicherung, vollautomatischer Zündungs- und Flammenüberwachung sowie automatischem Entascher mit Schneckenaustragung am Kessel geliefert. Die Anlage sei von der klagenden Partei bei einem Kunden in Tschagguns, Vorarlberg, montiert worden. Der von der Beklagten gelieferte Kessel sei jedoch mangelhaft. Trotz Androhung der Wandlung sei die Beklagte nicht bereit gewesen, die notwendigen Verbesserungsarbeiten - insbesondere zur Herstellung zulässiger Abgaswerte - vorzunehmen. Der Kläger berief sich zum Beweise seines Vorbringens auf die Einvernahme zweier in Vorarlberg wohnhafter Zeugen sowie des ebenfalls in Vorarlberg wohnhaften Klägers. Weiters wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Mit der Klage verband der Kläger einen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Da die Bestellung eines Gutachters zweckmäßigerweise ebenfalls aus dem Kreis der Vorarlberger Sachverständigen erfolgen solle, sei es zweckmäßig, das Verfahren vor dem näher gelegenen Landesgericht Feldkirch zu führen. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie sprach sich gegen eine Delegierung aus und machte ihrerseits drei Zeugen namhaft, die ihren Wohnsitz in Wien bzw in der Nähe von Wien haben.

Das angerufene Handelsgericht Wien wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass allenfalls die erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens (nach Klärung einer Verfristungsfrage) und eine damit verbundene Befundaufnahme an Ort und Stelle für eine Delegierung sprechen könnten.

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Allgemein wird darauf abgestellt, ob die andere Partei - so wie hier - dem Delegierungsantrag widerspricht, weil dann die Delegierung abzuweisen ist, wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für diese spricht (RIS-Justiz RS0046324, zuletzt 8 Nc 76/04z; RS0046455). Das Handelsgericht hat in seinem Vorlagebericht bereits zutreffend aufgezeigt, dass von beiden Streitteilen je drei Personen zur Einvernahme namhaft gemacht wurden, sodass anzunehmen ist, dass eine besondere Kostenersparnis durch eine Delegierung nicht zu erwarten ist.

Auch das Argument einer - aus rechtlichen Gründen noch gar nicht feststehenden - Beiziehung eines Sachverständigen und eine Befundnahme vor Ort sprechen nicht eindeutig für eine Delegierung. Insbesondere ist nicht absehbar, ob das Gericht, an welches die Rechtssache delegiert würde, einen Sachverständigen bestellen wird, bei dem entsprechend geringere Anreisekosten für eine Befundaufnahme und bei einer allfälligen Befragung durch das Gericht anfallen könnten.

Da die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN die Ausnahme bilden soll (RIS-Justiz RS0046455 [T 5]), rechtfertigt allein die theoretische Möglichkeit der Reduzierung von Anreisekosten eines Sachverständigen daher nicht die Annahme, das eine Delegierung eindeutig zweckmäßiger sei als die Verhandlung vor dem an sich zuständigen Gericht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.