OGH 15Os65/05f

15Os65/05fTribunal supérieur25 août 2005

Texte intégral

OGH 15Os65/05f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2005, GZ 123 Hv 113/04w-146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er (Mitte 1997 – US 4) in Wien als Geschäftsführer der P***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht infolge Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 1995 eine Abgabenverkürzung bewirkt, weil Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, nämlich die Jahresumsatzsteuer im Ausmaß von 4,010.600 S (entsprechend 291.461,66 Euro) zu niedrig festgesetzt wurde.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen, dass der Umsatz von 4,010.600 S über Anordnung des Angeklagten nicht in die Bilanzen und Steuererklärungen der P***** GmbH aufgenommen wurde, sowie dass er um die dadurch bewirkte Abgabenhinterziehung wusste und es ihm auch darauf ankam, nicht unbegründet gelassen, sondern hinreichend begründet, nämlich in zulässiger Weise aus dem objektiven Hergang und der eingehend erörterten Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 4), wobei die gezogenen Schlussfolgerungen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungsätzen zuwider laufen.

Die Behauptung (Z 5a), dass aus Sicht des Beschwerdeführers „kein einziger Beweis und nicht einmal ein Anhaltspunkt" für diese Feststellungen vorliege, vermag keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen deren Richtigkeit zu wecken. Soweit die Beschwerde dem Schöffengericht vorwirft, mangels Aufnahme – nicht näher konkretisierter – weiterer Beweise gegen den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung verstoßen zu haben, legt sie nicht dar, woran der Angeklagte gehindert war, ihm nötig erscheinende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vernachlässigt dabei aber die Konstatierungen US 4 zweiter Absatz. Soweit sie „hilfsweise" einen „substanzlosen Gebrauch der verba legalia" rügt, legt sie nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen ihrer Ansicht nach hätten getroffen werden müssen.

Der unter Z 10, der Sache nach gleichfalls Z 9 lit a, ohne inhaltliche Argumentation erhobenen Behauptung, der festgestellte Sachverhalt stelle kein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG, sondern nur eine Finanzordnungswidrigkeit dar, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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