OGH 11Os78/05p

11Os78/05pTribunal supérieur23 août 2005

Texte intégral

OGH 11Os78/05p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adem P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hajrudin H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 31. März 2005, GZ 15 Hv 199/04i-524, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagen Hajrudin H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochten Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Adem P***** und Dzafer V***** enthält, wurde Hajrudin H***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (2.1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (2.3.) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.2.) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

(2.1.) „am bzw nach dem 11. März 2004" in Vöcklabruck den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer zumindest 19-fachen großen Menge, nämlich 2 kg Kokain mit ca 286,80 g Reingehalt, gewerbsmäßig durch Übergabe an Adem P***** zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs in Verkehr gesetzt.

Dagegen richtet sich die – nur den Schuldspruch zu 2.1. rügende – auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hajrudin H*****; sie schlägt fehl.

Mit den unter Geltendmachung der Z 3 und 4 aufgestellten Behauptungen, bei der Hauptverhandlung vom 31. März 2005 sei kein gerichtlich beeideter Dolmetscher anwesend gewesen, sowie, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Zeit gehabt, sich „auf die Hauptverhandlungen" vorzubereiten, bezeichnet die Beschwerde weder deutlich und bestimmt Umstände, die eine mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung einer der in Z 3 genannten Vorschriften bewirkten (zur Wahrung der Frist des § 221 Abs 1 StGB siehe im Übrigen ON 454), noch stützt sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, dessen Nichterledigung oder Abweisung Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Z 4 sein könnte.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen (US 18 f) mängelfrei begründet. Mit der Behauptung, die vom Erstgericht angenommenen Umstände der professionellen Begehungsweise, des Führens von Telefongesprächen mit verdecktem Inhalt und der Verwendung von mehreren verschiedenen Mobiltelefonen (US 35 f) seien bloß Indizien, hieraus könne aber nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit auf gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden, vernachlässigt die Beschwerde zum einen die weiteren im Urteil für die kritisierten Konstatierungen angeführten Gründe (US 36 zweiter und dritter Absatz), zum anderen bekämpft sie mit dieser Argumentation lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Die Feststellungen über den Erwerb von 2 kg Kokain durch den Zweitangeklagten von einem unbekannten Lieferanten zwischen 3. und 11. März 2004 (US 16) betreffen keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, weil der Beschwerdeführer nicht deswegen, sondern wegen des in weiterer Folge zwischen 11. und 13. März 2004 erfolgten Inverkehrsetzens dieser Suchtgiftmenge durch Übergabe an Adem P***** schuldig erkannt worden ist.

Auch die festgestellte Übergabe einer Kokainprobe von 0,8 g (neben jener von 2 kg) an den Angeklagten P***** (US 16) ist nicht Gegenstand des den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruchs. Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen über die erfolgte Übergabe von 2 kg Kokain an den Angeklagten P***** zwischen 11. und 13. März 2004 nicht nur auf Telefongespräche getarnten Inhalts und konspiratives Verhalten sowie den Inhalt des Telefonats vom 5. März 2004 über das Angebot des Suchtgifts gestützt, sondern mit eingehender, in Einklang mit den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen stehender Begründung (US 28 ff), ua gestützt auf das maßgebliche Telefonat vom 13. März 2004 (US 31), dargelegt, warum sie davon ausgegangen sind, dass das Kokain zum letztgenannten Zeitpunkt bereits vom Zweitangeklagten an den Angeklagten P***** übergeben worden war. Dabei waren sie auch nicht verhalten, speziell anzuführen, warum sie dem geständigen Teil der Verantwortung des Letzteren Glauben schenkten, dem leugnenden Teil solchen jedoch versagten. Dass das Suchgift bei einer – im Übrigen erst am 1. April 2004 durchgeführten (S 37/III) – Hausdurchsuchung beim Angeklagten P***** nicht gefunden worden ist, hat das Erstgericht berücksichtigt (US 18).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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