Texte intégral
OGH 2Ob179/05w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothea G*****, vertreten durch Dr. Frank Riel ua. Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei Raoul G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Berufungsgericht vom 12. Mai 2005, GZ 2 R 172/04p-103, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 31. März 2004, GZ 1 C 331/02g-94, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Die Streitteile zeigten mit einem am 29. Juni 2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des „ewigen" Ruhens des Verfahrens an.
Über die am 6. Juli 2005 zur Post gegebene außerordentliche Revision der Klägerin ist derzeit nicht zu entscheiden.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO idF Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl Nr. 135 können die Parteien auch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).
Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des 4. Teiles der Zivilprozessordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Zechner in Fasching/Konecny² VI/1 § 513 ZPO Rz 1). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger² § 483 ZPO Rz 3). Sowohl der Wortlaut der Vorschriften des § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, dass ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (RIS-Justiz RS0041994; RS0041968).