OGH 12Os24/05d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elisabeth M***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Emilia W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2004, GZ 051 Hv 152/04a-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Der Angeklagten W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Elisabeth M***** und Emilia W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, letztere als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien (zusammengefasst) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
A) Elisabeth M***** vom 4. August 1998 bis 9. Dezember 2002 in 39
Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und eine Dritte unrechtmäßig zu bereichern, zur Gegenzeichnung berechtigte Angestellte der G***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass die im Urteil bezeichneten Eingangsrechnungen noch nicht bezahlt und die entsprechenden Beträge anzuweisen sind, zu einer Handlung, nämlich der Gegenzeichnung des jeweils von ihr vorgelegten Sammelauftrags verleitet, wodurch die genannte GmbH insgesamt um 1,002.815,45 EUR geschädigt wurde;
B) Emila W***** von August 1998 bis Dezember 2002 zur Ausführung der
unter Punkt A angeführten strafbaren Handlung der Elisabeth M***** dadurch beigetragen, dass sie in Bad Reichenhall zwei Konten bei der S***** eröffnete die darauf transferierten Gelder der G***** GmbH persönlich behob, nach Österreich verbrachte und 50 % für sich einbehielt.
Der dagegen allein von der Angeklagten W***** aus den Gründen der Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der nicht näher begründeten und daher einer detaillierteren Erwiderung nicht zugänglichen Beschwerde (Z 3) zuwider bezeichnen Urteilsspruch und Entscheidungsgründe keineswegs verschiedene Verbrechen, sondern jeweils sämtliche Komponenten gewerbsmäßig schweren Betrugs.
Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen zur Bestimmung der Höhe der Überweisungen hinzuziehen müssen, und (wörtlich) „eine genaue Erhebung betreffende der zwei Konten in Bad Reichenhall einholen müssen", wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mangels unabdingbarer entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung von vornherein nicht dargetan.
Ebenso wenig wird mit diesem Beschwerdeeinsatz ein aus Z 5a beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sei, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04). Im Übrigen bringt die Beschwerde auch nicht vor, dass sich aus den Akten ein Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) ergibt und die Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben wäre, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Basis der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse bestehen. Denn das Schöffengericht konnte die erst im Rechtsmittel angezweifelte Schadenshöhe - vgl dagegen die Verantwortung der Beschwerdeführerin S 165 f/II: „Es war 1 Mio EUR" - logisch und empirisch einwandfrei auf die von der Geschädigten vorgelegten Kontounterlagen (S 27 ff/II) und die damit korrespondierende Verantwortung der Mitangeklagten M***** (S 141/II) gründen. Die relevierte unzureichende Begründung (Z 5) haftet somit dem Urteil nicht an.
Mit der Behauptung, „das Erstgericht konnte sohin im Zweifel den Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz zum Zeitpunkt der Eröffnung der jeweiligen Konten nicht als erwiesen annehmen", verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts (US 11 f, 18) mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung „wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.