Texte intégral
OGH 9Ob31/05g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Mai 2002 verstorbenen Aloisia L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Sonja V, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2005, GZ 44 R 50/05m-294, womit der Rekurs der Sonja V***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Jänner 2005, GZ 1 A 103/02x-244, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die erbserklärte Erbin Sonja V***** erhob gegen die Bestellung eines neuen Verlassenschaftskurators (ON 231) Rekurs. Am 16. 12. 2004 beantragte sie, diesem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 6. 1. 2005 (ON 244) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 26. 1. 2005 (ON 279) gab das Rekursgericht dem gegen die Bestellung eines neuen Verlassenschaftskurators gerichteten Rekurs nicht Folge. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Rekurs der Sonja V***** zurück.
Die Zulässigkeit des gegen den letztgenannten Beschluss erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses scheitert schon an der mangelnden Bescher. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes Rechtsmittel nur bei Vorliegen der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig. Diese Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelerledigung nurmehr bloß theoretische Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. An einer solchen Beschwer fehlt es der Revisionsrekurswerberin: Ob das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht, ist nur mehr von theoretischer Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 3. August 2005, 9 Ob 30/05k, den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sonja V***** gegen den in der Sache ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes vom 26. 1. 2005, ON 279, zurückgewiesen. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für einen Rekurs wäre daher ohne jeden Einfluss auf den Verfahrensfortgang und somit auf die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin.