OGH 13Os69/05d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdul Mobin Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 034 Hv 163/04v-36, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 OGH-Geo) den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Abdul Mobin Z***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. am 28. August 2004 Queenless E***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jedenfalls an den Haaren zerrte, würgte, auf das Bett und ihre Beine auseinander drückte (Faustschläge und das Zuhalten des Mundes werden nur im Spruch, nicht aber in den Entscheidungsgründen erwähnt);
II. Jawid A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich der Begehung des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er am 9. März 2004 in einem Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien und am 3. August 2004 gegenüber dem Untersuchungsrichter angab, Jawid A***** habe den PKW, mit welchem er am 8. August 2003 einen Unfall mit einem 2.000 Euro übersteigenden Schaden (gemeint wohl:) am Fahrzeug verursachte, unbefugt mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in Betrieb genommen.
Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsache einer Barabhebung mit einer Bankomatkarte des Angeklagten am Tag der zu I. genannten Tat wurde in den Entscheidungsgründen erörtert (US 17), weshalb Nichtigkeit aus Z 5 (zweiter Fall) nicht vorliegt. Unklar bleibt, was aus dem Umstand, dass das Erstgericht offen ließ, wo sich Z***** und E***** vor der Tat getroffen haben, unter dem Aspekt der geltend gemachten Mängelrüge folgen soll (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit Es in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft er nur - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit der in den Entscheidungsgründen erwähnten Tatsache, dass zwar an der Wohnzimmertüre und an einem Wohnzimmerkasten, nicht aber am Bett Blutspuren sichergestellt hatten werden konnten (US 10), brauchte sich das Erstgericht nicht gesondert auseinanderzusetzen, zumal es ohnehin davon ausging, dass E sich die blutende Verletzung an der rechten Hand „erst am Ende des Geschlechtsverkehrs" zuzog, „als der Angeklagte von ihr abließ und vom Bett aufstand" (US 9).
Dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen P***** diesem gegenüber nichts von einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erwähnt hatte, steht nicht im Widerspruch zu den Angaben der Entscheidungsgründe, wonach Z***** sehr wohl zum Ausdruck gebracht habe, „eine Autofahrt des A***** nicht ausdrücklich erlaubt" zu haben (Z 5a, der Sache nach Z 5 letzter Fall).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.