OGH 15Os77/05w

15Os77/05wTribunal supérieur28 juil. 2005

Texte intégral

OGH 15Os77/05w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred W***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter (und dritter) Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 10. März 2005, GZ 12 Hv 10/04i-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Alfred W***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter (und dritter) Fall SMG (I.) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. am 27. November 2003 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Petrus O***** als Beteiligten (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 226 g Kokain (mit zumindest 84,8 Gramm Reinsubstanz, US 5) von Holland nach Österreich gebracht, sohin (aus- und) eingeführt;

II. im Zeitraum von Dezember 2001 bis 27. November 2003 in St. Pankraz, Graz und anderen Orten Suchtgift, nämlich Kokain, zum Eigenkonsum besessen.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ist kein Widerspruch zwischen beweiswürdigenden Erwägungen erkennbar, soweit in mancher Hinsicht dem Zeugen Jan A***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und ihm diese in anderer Hinsicht abgesprochen wurde. Die Tatrichter legten eingehend dar, aus welchen Gründen sie dem Zeugen nur in Ansehung von Teilen seiner Aussage folgten (US 7 ff).

Mit Hinweisen der Tatsachenrüge (Z 5a) auf im Urteil ohnedies erwogene Widersprüche in den Angaben des abgesondert verfolgten Petrus O***** werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Das Vorbringen des Angeklagten, „Bedenken", die er unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 dargelegt habe", würden auch zum Vorringen unter Z 5a erhoben, stellt keine am Gesetz orientierte Anfechtungsargumentation dar.

Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem vernachlässigt wird, dass der Angeklagte bei Jan A***** den Schmuggel von Kokain mit 84,8 Gramm Reinsubstanz nach Österreich veranlasste und am Transport auch selbst teilnahm (US 5, 7, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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