OGH 3Ob60/05b

3Ob60/05bTribunal supérieur27 juil. 2005

Texte intégral

OGH 3Ob60/05b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Anna S*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz, sowie die Nebenbeteiligte auf Seiten der Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Rückersatz einer gezahlten Enteignungsentschädigung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 35 R 59/04f-129, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. August 2004, GZ 7 Nc 6/04x-126, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Im verbundenen Verfahren (AZ 3 Nc 114/99i des Erstgerichts) strebt die Antragstellerin die gerichtliche Festsetzung des ihr auferlegten Ersatzes für die Rückübereignung von ihr ursprünglich enteigneten Grundflächen nach § 38 O.ö. StraßenG 1991 mit nicht mehr als 50.000 S anstelle der im Bescheid der Antragsgegnerin, einer Stadt mit eigenem Statut, vorgeschriebenen 265.050 S an.

Diesem Verfahren schloss sich die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) bereits im Jahr 2000 als Nebenbeteiligte an. Ihren Rekurs gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss behandelte der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 210/02p in der Sache. Mit Schriftsatz vom 11. August 2004 beantragte die Antragstellerin auch im verbundenen Verfahren, den Anschluss der Republik Österreich als Nebenbeteiligte zurückzuweisen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragstellerin direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 3 Ob 75/02d) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Diese findet ungeachtet des Inkrafttretens des neuen AußStrG nach dessen § 203 Abs 7 hier noch Anwendung, weil die Entscheidung erster Instanz nicht erst nach dem 31. Dezember 2004 erging.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG 1854 idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 und BGBl I 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die Antragstellerin strebt die Festsetzung des von ihr zurückzuzahlenden Enteignungsentschädigung mit jedenfalls weniger als 265.050 S, demnach einem unter der genannten Wertgrenze liegenden Betrag an. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG 1854 einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin beim Erstgericht das vorliegende Rechtsmittel eingebracht und darin die Rechtsfragen bezeichnet, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG 1854 dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG 1854 fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 3 Ob 97/00m uva).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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