AUSL EGMR Bsw43577/98 (Bsw43579/98)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.2005
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Nachova u.a. gegen Bulgarien, Urteil vom 6.7.2005, Bsw. 43577/98 und Bsw. 43579/98.
Spruch
Art. 2 EMRK, Art. 14 EMRK - Erschießung zweier unbewaffneter Roma. Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Tötung der Angehörigen der Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Untersuchungspflicht (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK hinsichtlich der Untersuchungspflicht (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK, was den materiellrechtlichen Aspekt angeht (11:6 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,– bzw. € 22.000,– an die Bf. Nachova und Hristova bzw. Rangelova und Rangelov für materiellen und immateriellen Schaden. Insgesamt € 11.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind die nächsten Angehörigen von Kuncho Angelov und Kiril Petkov, die am 19.7.1996 von der Militärpolizei im Zuge eines Festnahmeversuchs erschossen wurden.
Die beiden Männer gehörten der Volksgruppe der Roma an und absolvierten zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt ihren Wehrdienst. Beide waren wegen Diebstahls einschlägig vorbestraft und im Mai 1996 wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheit von der Truppe zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden. Am 15.7.1996 gelang ihnen die Flucht von einer außerhalb des Gefängnisses gelegenen Baustelle, bei der sie zur Arbeit eingeteilt worden waren. Von dort machten sie sich auf zum Wohnviertel der Roma in Lesura, wo die Großmutter von Kuncho Angelov lebte.
Am 19.7.1996 erhielt die Militärpolizei einen anonymen Hinweis auf den Aufenthaltsort der Flüchtigen. Es wurden vier Militärpolizisten unter der Leitung von Major G. mit ihrer Festnahme unter der Auflage beauftragt, alle durch die Umstände gebotenen Mittel anzuwenden, um ihre Verhaftung sicherzustellen.
Die nachfolgenden Ereignisse gestalteten sich wie folgt: Die Gesuchten ergriffen sofort die Flucht, als sie den Militärjeep wahrnahmen. Drei Militärpolizisten nahmen darauf die Verfolgung auf, während einer im Wagen verblieb. Laut Aussage von Major G. habe er die beiden Männer zum Nachbarszaun rennen sehen, den sie trotz Abgabe von Warnrufen und -schüssen überklettert hätten. Da die beiden Flüchtigen im Fall des Passierens des zweiten Zaunes nicht mehr einzuholen gewesen wären, habe er sich entschlossen, mit seinem automatischen Gewehr auf ihre Füße zu zielen. Er habe sodann mehrere Schüsse auf die Flüchtigen abgegeben, worauf diese getroffen zu Boden gefallen seien.
Ein Nachbar gab später an, dass er seinen kleinen Enkel bei der sich bildenden Menschenansammlung gesehen und Major G. um Erlaubnis gefragt habe, ihn wegbringen zu dürfen. Dieser habe jedoch plötzlich seine Waffe auf ihn gerichtet und gesagt: „Ihr verdammten Zigeuner!".
Kuncho Angelov und Kiril Petkov erlagen auf dem Weg ins Krankenhaus ihren Verletzungen. Beide waren zu keiner Zeit bewaffnet gewesen. Noch am selben Tag wurde eine militärgerichtliche Untersuchung eingeleitet. Der Autopsiebericht ergab, dass Herr Petkov und Herr Angelov durch Schüsse in die Brust bzw. den Rücken getötet worden waren. Es wurden die in den Vorfall involvierten Militärpolizisten, mehrere Nachbarn und die Angehörigen der Getöteten befragt. Der militärische Untersuchungsbeamte kam zu dem Ergebnis, dass Kuncho Angelov und Kiril Petkov angesichts ihrer Flucht aus der Haft eine Straftat begangen und Major G. alles in seiner Macht Stehende zum Schutz ihres Lebens unternommen hätte. Sein Verhalten sei insbesondere mit § 45 der (unveröffentlichten) Richtlinien für die Militärpolizei in Einklang gestanden, wonach die Anwendung von Waffengewalt im Zuge der Festnahme eines straffälligen Wehrpflichtigen nach einem vorausgegangenen Warnruf und -schuss statthaft sei.
Am 8.4.1997 kam der zuständige Militärstaatsanwalt der Empfehlung des militärischen Untersuchungsbeamten nach, die Untersuchung einzustellen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Bf. blieben alle erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Tötung ihrer Angehörigen sei in Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) erfolgt, weil die Ausübung von Waffengewalt durch staatliche Organe in Bulgarien nicht in einer konventionskonformen Art und Weise geregelt sei. Gerügt wird ferner das Fehlen einer effektiven Untersuchung hinsichtlich der Todesumstände (Art. 2 EMRK), worin auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) erblickt wird. Die Bf. machen ferner eine Verletzung von Art. 2 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) geltend, da rassistische und feindliche Haltungen gegenüber Angehörigen der Roma bei der Tötung von Kuncho Angelov und Kiril Petkov eine maßgebliche Rolle gespielt hätten. In diesem Zusammenhang bringen sie auch vor, dass die Behörden es verabsäumt hätten, mögliche rassistische Motive in ihre Untersuchung miteinzubeziehen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
1. Zur Tötung von Herrn Angelov und Herrn Petkov:
Der GH nimmt mit Betroffenheit zur Kenntnis, dass die einschlägigen militärgesetzlichen Bestimmungen die Anwendung von tödlicher Gewalt sogar beim geringsten Vergehen erlaubten. Die militärpolizeilichen Richtlinien wurden weder veröffentlicht, noch enthielten sie präzise Vorgaben, was den Schutz vor willkürlichen Tötungen anlangt. Derartige gesetzliche Rahmenbedingungen sind eklatant mangelhaft und erreichen bei weitem nicht den von der Konvention geforderten Standard des gesetzlich geschützten Lebensrechtes in den demokratischen Gemeinwesen im heutigen Europa. Somit liegt ein generelles Versäumnis Bulgariens vor, seiner Verpflichtung zum Schutz des Lebens durch die Schaffung angemessener rechtlicher Rahmenbedingungen hinsichtlich des Gebrauchs von Schusswaffen und der Anwendung von Gewalt durch die Militärpolizei nachzukommen. Was die Planung und Durchführung der Operation betrifft, schließt sich der GH der Ansicht der I. Kammer an, wonach die Behörden ihrer Verpflichtung zur Minimierung einer Gefahr für das Leben nicht gerecht wurden. Die Militärpolizisten waren nämlich zur Anwendung jedes erdenklichen Mittels zur Erreichung der Festnahme angewiesen worden – und zwar unbeschadet der Tatsache, dass die Flüchtigen unbewaffnet waren und keine Gefahr für Leib und Leben anderer darstellten. Kurz gesagt zeigte die Planung und Durchführung der Operation eine bedauernswerte Missachtung des Vorrangs des Art. 2 EMRK innewohnenden Lebensschutzes.
Von Relevanz ist ferner, dass Kuncho Angelov und Kiril Petkov lediglich kurze Freiheitsstrafen für Delikte ohne Gewaltanwendung verbüßten und sie bei ihrer Flucht auch keine Gewalt angewendet hatten. Zwar waren sie bereits wegen Diebstahls vorbestraft und hatten mehrere Male die Truppe unerlaubt verlassen, jedoch lagen keinerlei Vorstrafen wegen Begehung von Gewaltdelikten vor. Keiner der beiden war bewaffnet oder stellte sonstwie eine Gefahr für die Militärpolizisten oder Dritte dar.
Daraus folgt, dass der Rückgriff auf potentiell tödliche Gewalt unter den gegebenen Umständen keineswegs als unbedingt erforderlich eingestuft werden kann und somit nach Art. 2 Abs. 2 lit. b EMRK verboten war – egal, ob den Flüchtenden die Flucht gelungen wäre oder nicht. Dazu kommt, dass das Verhalten von Major G. selbst Anlass zu ernster Kritik gibt, da dieser von einer ungewöhnlich exzessiven Gewalt Gebrauch machte. Es erscheint nämlich keineswegs abwegig, dass auch andere Mittel zur Erreichung des Festnahmeziels geführt hätten. Ferner entschied sich Major G., der auch eine Handfeuerwaffe bei sich trug, für die Verwendung seines automatischen Gewehrs, wodurch ein präzises Zielen unmöglich war. Schließlich wurde Kiril Petkov durch einen Schuss in die Brust getötet, wofür die Regierung keinerlei plausible Erklärung ablieferte. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dieser sich im letzten Moment umgedreht hatte, um sich zu ergeben.
Der GH kommt somit zu dem Ergebnis, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen gemäß Art. 2 EMRK nicht nachgekommen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass extrem exzessive Gewalt angewendet wurde. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
2. Zur Wirksamkeit der Untersuchung:
Der GH stimmt mit der Ansicht der I. Kammer überein, wonach die Tatsache, dass die Anwendung von tödlicher Gewalt von den Behörden letztlich für rechtmäßig befunden wurde, Zeugnis für die schwerwiegenden Mängel der einschlägigen Rechtsvorschriften und deren grundlegende Missachtung des Rechts auf Leben ablegt. Indem sich die Untersuchungsbehörden auf den strikten Wortlaut dieser Bestimmungen stützten, verabsäumten sie es, relevante Fakten in ihre Untersuchung miteinzubeziehen. Dazu gehören etwa die Tatsache, dass die beiden Flüchtigen unbewaffnet waren und keine Gefahr für andere darstellten, und die Frage, ob es im vorliegenden Fall angemessen war, eine Gruppe schwer bewaffneter Armeeoffiziere zur Verfolgung zweier Männer loszuschicken, deren einziges Vergehen im unerlaubten Verlassen der Truppe bestand.
Darüber hinaus wurden gleich zu Beginn unerlässliche und als selbstverständlich anzusehende Untersuchungshandlungen unterlassen. So waren in der Planskizze, auf die sich die Behörden stützten, die Charakteristika des Geländes nicht wiedergegeben, die Vermessung des Tatortes erfolgte nur lückenhaft und es kam auch zu keiner Rekonstruktion der Ereignisse. Schließlich ließen die Untersuchungsbehörden eminent wichtige Fakten vollkommen außer Betracht, nämlich die Tötung von Kiril Petkov durch einen Schuss in die Brust, die Auffindung von Patronen nur einige Meter entfernt vom Ort, wo die beiden Männer zu Fall gekommen waren und letzlich die Anwendung erheblich exzessiver Gewalt seitens Major G. durch die Umschaltung auf automatischen Schießmodus. Die Behörden suchten hierfür keine Erklärung, sondern akzeptierten dessen Aussagen uneingeschränkt und schlossen die Untersuchung. Durch diese Vorgehensweise wurde Major G. erfolgreich vor einer strafrechtlichen Verfolgung bewahrt. Der GH hält dieses Verhalten, wie er etwa bereits in seinem Urteil Anguelova/BG festgehalten hat, für äußerst bedenklich, da es ernste Fragen hinsichtlich der Objektivität und Unparteilichkeit der Untersuchungsbehörden aufwirft. Bulgarien hat es somit verabsäumt, seiner Verpflichtung zur wirksamen Untersuchung der Tötungshandlungen nachzukommen. Verletzung von Art. 2 EMRK, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (jeweils einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK:
1. Zur Frage, ob die Tötungen auf rassistischen Motiven beruhten:
Der GH hält eingangs fest, dass rassistische Gewalt einen speziellen Affront gegen die Menschenwürde darstellt und angesichts ihrer gefährlichen Auswirkungen von den Behörden besondere Achtsamkeit und energische Reaktion verlangt.
Der GH hat in Fragen der Beweiswürdigung einen bestimmten Geschehensablauf stets dann als bewiesen angesehen, wenn daran keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen („beyond reasonable doubt"). Die Bf. legen dar, die Tatsache, dass Major G. mit automatischem Feuer im dicht bevölkerten Wohnviertel der Roma geschossen habe, spreche letztlich für das Vorliegen rassistisch motivierten Hasses. Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt. Die Möglichkeit, dass Major G. sich lediglich an die strikten Vorgaben der Dienstvorschriften bzw. bisherigen Praxis hielt und er in einem ähnlichen Kontext – ohne Bezug auf die ethnische Abstammung der Flüchtigen – wiederum genauso reagiert hätte, kann keineswegs ausgeschlossen werden. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, Major G. hätte seine Waffe nicht auch in einer nicht von Roma bewohnten Gegend benutzt.
Die Bf. bringen ferner vor, das Verhalten der Militärpolizisten sei stark von ihrem Wissen um die Zugehörigkeit der Opfer zur Volksgruppe der Roma beeinflusst gewesen.
Über derartige Beeinflussungen kann nur spekuliert werden. Dagegen spricht eher, dass einige der Militärpolizisten die Getöteten persönlich kannten.
Zwar hätte der von einem der Nachbarn überlieferte Ausspruch seitens Major G. („Ihr verdammten Zigeuner!") von den Untersuchungsbehörden überprüft werden müssen, er stellt aber an sich keine ausreichende Basis für eine Haftung Bulgariens für rassistische Tötungen dar. Es trifft zwar zu, dass eine Reihe von Organisationen wie etwa die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz und Amnesty International ihre Betroffenheit über das Vorkommen ähnlicher Ereignisse ausgedrückt haben, jedoch ist es Aufgabe des GH, mit Blick auf den hier vorliegenden Fall festzustellen, ob die Tötungen auf rassistischen Motiven beruhten.
In ihrem Urteil vom 26.2.2004 hatte die I. Kammer entschieden, im Fall des Versäumnisses der Behörden, eine wirksame Untersuchung hinsichtlich behaupteter rassistisch motivierter Tötungen vorzunehmen, die Beweislast auf die belangte Regierung zu verschieben. Das Fehlen einer zufrieden stellenden Erklärung seitens Bulgariens, bei den gegenständlichen Ereignissen wären keine rassistischen Motive ausschlaggebend gewesen, führte letztlich zur Feststellung einer Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 2 EMRK. Der GH hält fest, dass in Fällen, in denen die Behörden die beschwerdegegenständlichen Ereignisse zur Gänze oder zumindest zu einem größeren Teil unter ihrer Kontrolle haben, der Beweis für eine zufrieden stellende und überzeugende Erklärung des Ablaufs der Ereignisse, insbesondere hinsichtlich der unmittelbaren Todesursache, bei diesen verbleibt.
Die Möglichkeit, dass der GH in bestimmten Fällen behaupteter Diskriminierung von der Regierung eine entsprechende Erklärung verlangen und im Fall der misslungenen Widerlegung des Vorwurfs von Rassismus eine Verletzung von Art. 14 EMRK aussprechen kann, soll damit keineswegs ausgeschlossen werden. Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall behauptet – ein Gewaltakt auf rassistischer Voreingenommenheit beruht, würde das im Sinne des von der I. Kammer gewählten Ansatzes bedeuten, von der Regierung zu verlangen, das Fehlen einer spezifischen subjektiven Einstellung seitens der betreffenden Person zu beweisen. Der GH kann sich einem solchen Ansatz nicht anschließen.
Für das Vorhandensein rassistischer Motive im Zusammenhang mit dem Tod von Kuncho Angelov und Kiril Petkov konnte somit kein Nachweis gefunden werden. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK, was den materiellrechtlichen Aspekt angeht (11:6 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bratza; gemeinsames Sondervotum der Richter und Richterinnen Casadevall, Hedigan, Mularoni, Fura-Sandström, Gyulumyan und Spielmann).
2. Zur Frage, ob die Behörden eine wirksame Untersuchung hinsichtlich allfälliger rassistischer Motive durchführten:
Den Behörden lag die Aussage eines Nachbarn der Opfer vor, wonach Major G. nach Abgabe der tödlichen Schüsse mit den Worten „Ihr verdammten Zigeuner!" die Waffe auf ihn gerichtet habe. Diese Äußerung hätte gerade vor dem Hintergrund zahlreicher veröffentlichter Berichte über eine in Bulgarien vorherrschende Voreingenommenheit und Feindseligkeit gegenüber Roma einer Überprüfung bedurft.
Der GH hält fest, dass jedes Anzeichen einer rassistischen Beschimpfung durch Exekutivbeamte während einer Operation, welche die Anwendung von Gewalt gegen Angehörige einer ethnischen oder anderen Minderheit mit sich bringt, höchst relevant ist für die Frage, ob widerrechtliche, durch Hass geschürte Gewalt vorlag. Tauchen derartige Anzeichen während der Untersuchung auf, müssen sie überprüft werden und – falls sie sich bewahrheiten – zu einer gründlichen Prüfung aller Fakten führen, um mögliche rassistische Motive aufzudecken.
Die Untersuchungsbehörden verfügten über genügend plausible Informationen, die ihnen die Notwendigkeit einer Prüfung des Falles auf allfällige rassistische Aspekte hätte bewusst machen müssen und – je nach dem Ergebnis – eine Untersuchung hinsichtlich allfälliger rassistischer Anzeichen erforderlich gemacht hätte. Ungeachtet dessen unterließen es die Behörden, die Aussage des besagten Nachbarn zu überprüfen und dazu Zeugen zu befragen. Auch wurde Major G. nicht um Erklärung gebeten, warum er die Anwendung einer derart exzessiven Gewalt für notwendig erachtet hatte. Es wurde auch nicht nachgeprüft, ob dieser bereits in ähnliche Ereignisse verwickelt gewesen oder wegen abfälliger Äußerungen gegen die Roma aufgefallen war. Die Behörden haben es somit verabsäumt, ihrer positiven Verpflichtung gemäß Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK nachzukommen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beantwortung der Frage zu ergreifen, ob rassische Diskriminierung im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt hatte. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 25.000,– bzw. € 22.000,– an die Bf. Nachova und Hristova bzw. Rangelova und Rangelov für materiellen und immateriellen Schaden. Insgesamt € 11.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann u.a./GB v. 27.9.1995, A/324, NL 1995, 219; ÖJZ 1996, 233. Andronicou Constantinou/CYP v. 9.10.1997, NL 1997, 264; ÖJZ 1998,
674.
McKerr/GB v. 4.5.2001.
Anguelova/BG v. 13.6.2002.
Makaratzis/GR v. 20.12.2004, NL 2005, 6.
Anmerkung: In ihrem Urteil v. 26.2.2004 (EuGRZ 2005, 23) hatte die I. Kammer Verletzungen von Art. 2 EMRK (Tötung von Kuncho Angelov und Kiril Petkov, fehlende Durchführung einer wirksamen Untersuchung) und von Art. 2 EMRK iVm. Art. 14 EMRK sowohl hinsichtlich der materiellen als auch der formellen Aspekte festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.7.2005, Bsw. 43577/98 und Bsw. 43579/98, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 187) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Nachova.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.