Texte intégral
OGH 1Nc59/05z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 31 Nc 37/04m anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 1,262.259), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung der Eingabe der klagenden Parteien sowie zur Entscheidung über einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Kläger machen Amtshaftungsansprüche in der Höhe von EUR 1,262.259 samt Zinsen geltend, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten.
Das von ihnen angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Delegation gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Da die Kläger ihre Amtshaftungsansprüche aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten, ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das den Akt des Ausgangsverfahrens 31 Nc 37/04m, in dem die von den Klägern monierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ergangen ist, weitergeführt hat, vor Übermittlung der Akten an das Landesgericht Linz einen neuen Akt für das Amtshaftungsverfahren anzulegen haben wird.