OGH 1Ob134/05w

1Ob134/05wTribunal supérieur24 juin 2005

Texte intégral

OGH 1Ob134/05w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Johann R*****, vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Festsetzung eines Entschädigungsbetrags (Streitwert EUR 4.442,84), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. April 2005, GZ 54 R 77/05w-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 12. Jänner 2005, GZ 1 Nc 9/03b-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S***** vom 20. 12. 1999 wurde der Antragsteller zum Ersatz des mit S 61.134,76 bezifferten Aufwands zur Beseitigung einer am 11. 8. 1999 verursachten Gewässerverunreinigung verpflichtet. Mit seinem Antrag gemäß § 117 Abs 4 WRG begehrte er die gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, dass ihn keine Verpflichtung treffe, Aufwandersatz zu leisten. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe die Wasserverunreinigung nicht verursacht.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung von EUR 4.442,84, wobei es unter anderem von folgenden Tatsachenfeststellungen ausging:

Der Antragsteller betankte am 11. 8. 1999 um ca 8.45 Uhr ein Fahrgastschiff - wahrscheinlich „von Hand aus" - mit Dieselkraftstoff. Dieses Schiff war das einzige Boot in diesem Bereich, das mit Diesel betrieben wurde. In Verbindung mit dem Betanken und/oder Hantieren mit dem Behältnis gelangte Dieselöl in unbekannter Menge in den See und den Bereich rund um die Anlegestelle und verunreinigte - bedingt durch die Windverhältnisse - die Wasseroberfläche bis zum Strandbad. Dieselölschlieren waren auf der Wasseroberfläche und am Ufersaum zu sehen; penetranter Dieselgeruch lag in der Luft. Zur Beseitigung und Entsorgung der Verunreinigung waren Maßnahmen durch die Freiwillige Feuerwehr und ein Entsorgungsunternehmen notwendig, für die (umgerechnet) EUR 407,70 und EUR 4.035,14 in Rechnung gestellt wurden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erklärte das Erstgericht, es sehe es bei einer sachgerechten und lebensnahen Zusammenschau aller Beweisergebnisse als erwiesen an, dass der Antragsteller beim Hantieren mit Dieselöl und/oder einem Betankungsvorgang des Schiffs den Bereich der Schiffsanlegestelle mit Dieselöl so verunreinigt habe, dass infolge ungünstigen Windes auch der Ufersaum im Bereich des Strandbades betroffen worden sei. Der Antragsteller habe sich unmittelbar nach dem Vorfall bei der Befragung durch Gendarmeriebeamte nicht kooperativ gezeigt. Ein Zeuge habe ausgesagt, der Antragsteller habe nach Hinweis auf die Ölschlieren im Wasser gemeint, er solle ihm keine Probleme machen. Der Antragsteller habe zwar eine Betankung des Schiffs zugegeben, eine Verunreinigung jedoch abgestritten. Die gesamten Beweisergebnisse ließen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller die Verunreinigung verursacht habe. Der Umstand, dass Wasserproben kein auswertbares Ergebnis erbracht hätten, könne die übrigen Beweisergebnisse nicht „außer Kraft setzen". Allein die Zeugenaussagen und das Verhalten des Antragstellers am Ort des Geschehens seien Beweis genug. Der Antragsteller habe gemäß § 31 Abs 3 iVm Abs 1 WRG die entstandenen Beseitigungskosten zu ersetzen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Im Bereich der Anlegestelle sei kein anderes Schiff mit Dieseltreibstoff betankt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigung von in 100 - 150 m Entfernung von der Steganlage kreuzenden Linienschiffen herrühren könnte, seien nicht ersichtlich, zumal im Bereich zwischen der Fahrlinie dieser Schiffe und der Anlegestelle keine Verunreinigungen festgestellt worden seien. Es wäre auch nicht erklärbar, wie es zu den Verunreinigungen am Schiff des Antragstellers sowie am ausschließlich von ihm benutzten Anlegesteg gekommen wäre. Im Zusammenhang mit dem in der Rechtsrüge des Rekurses erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet, führte das Rekursgericht aus, ein Anscheinsbeweis komme durchaus auch im Außerstreitverfahren in Betracht. Dem Antragsteller sei jedenfalls der „Gegenbeweis" nicht gelungen, dass zumindest wahrscheinlicherweise eine andere Ursache den Erfolg herbeigeführt habe. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, weil eine ausdrückliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im Verfahren außer Streitsachen fehle.

Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch entgegen dieser Rechtsansicht als unzulässig, weil sich die Frage des Anscheinsbeweises im vorliegenden Verfahren gar nicht stellt und sonstige erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG 2003 nicht aufgeworfen werden. Der Revisionsrekurswerber wendet sich ausschließlich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, er habe die Verunreinigung im Zusammenhang mit dem Betanken des Schiffs herbeigeführt. Darin liegt jedoch in Wahrheit eine unzulässige Bekämpfung der - nicht revisiblen (§ 66 Abs 1 AußStrG 2003) - Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat das Erstgericht nicht etwa bloß Hilfstatsachen festgestellt und - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - durch Heranziehung von Erfahrungsgrundsätzen den Schluss gezogen, dass auch vom Vorliegen eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandselements auszugehen sei (zum Anscheinsbeweis vgl etwa Fasching, Lehrbuch² Rz 893 ff; Rechberger in Rechberger² Vor § 266 ZPO Rz 22; RIS-Justiz RS0022624 ua). Die Vorinstanzen haben auch keinen formelhaften, typischen Kausalverlauf angenommen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung konkreter Beweisergebnisse und der besonderen Umstände des Einzelfalls explizit die Tatsachenfeststellung getroffen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Betanken des Schiffs die Wasserverunreinigung durch Dieseltreibstoff verursacht hat. Ist nun der Antragsgegnerin im Rahmen eines „gewöhnlichen" Indizienbeweises der Nachweis gelungen, dass der Antragsteller die Verunreinigung herbeigeführt hat, kann dies im Revisionsrekurs nicht mehr in Frage gestellt werden. Zur Frage des vom Rekursgericht angesprochenen Anscheinsbeweises des Verschuldens (nicht der Kausalität!) führt der Revisionsrekurswerber nichts aus.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.